Von CHRISTOPH PIERSCHKE, 24.11.06, 20:59h, aktualisiert 25.11.06, 15:43h
Nach dem Berufsbildungsgesetz kann ein Azubi beantragen, vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. In diesem Fall ist eine Anhörung des ausbildenden Betriebs vorgesehen. Auf eine entsprechende Anfrage der Innung hatte der Schornsteinfeger geantwortet, die praktischen Fähigkeiten des Azubis reichten noch nicht aus. Trotzdem prüfte die Innung den Lehrling ein halbes Jahr früher, und der bestand problemlos. Dadurch habe er eine „billige Arbeitskraft“ verloren, behauptete der Kläger.
Die Richter sahen jedoch kein rechtswidriges Verhalten der Innung. Außerdem sei der entstandene Schaden nur „fiktiv“. Der Schornsteinfeger habe ja niemanden neu eingestellt, als der Lehrling früher als im Ausbildungsvertrag vorgesehen den Betrieb verließ. Der Kläger aber blieb hart. Als „Kleinstunternehmer“ müsse er Planungssicherheit haben. Der Anwalt der Innung hielt dagegen, die Interessen der Azubis müssten absoluten Vorrang haben. Der Vorsitzende Richter machte dem Kläger keine Hoffnung: „Die Verkürzung ist im Gesetz vorgesehen.“ Mit der erfolgreichen Prüfung sei das Vertragsverhältnis beendet. Ein Urteil will die Kammer im Dezember verkündigen.
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