Erstellt 25.06.08, 19:42h
Wo gilt das Rauchverbot?
Seit dem 1. Januar darf in allen öffentlichen Gebäuden nicht mehr geraucht werden. Das Verbot gilt für Behörden, Gerichte, Schulen, Universitäten, Flughäfen, Theater, Museen und Sporthallen. Während in den Behörden und Gerichten Raucherräume eingerichtet werden dürfen, ist das an den Schulen nicht erlaubt. Orte mit Rauchverbot müssen klar gekennzeichnet werden.
Welche Regelungen gelten für Gaststätten?
Das Rauchverbot in Gaststätten gilt unabhängig von Betriebsart und Größe. Zigaretten sind also in Kneipen, Restaurants, Diskotheken, Eisdielen und Imbiss-Stuben tabu. Nur in abgetrennten Raucherzimmern, die aber nur den kleineren Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen dürfen, darf noch geraucht werden. Die Gastronomie befürchtet das Aus für viele Ein-Raum-Eckkneipen. Die Wirte hoffen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Ende Juli über das Rauchverbot in Minikneipen entscheiden will. Für Biergärten und Festzelte gilt kein Rauchverbot, ebenso an Karneval.
Was besagt die Innovationsklausel?
Eine im Gesetz verankerte „Innovationsklausel“ lässt Ausnahmen vom Rauchverbot zu, „wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet“ wird. Derzeit gebe es aber keine Entlüftungsanlagen, die Nichtraucher gleichermaßen vor Tabak-Qualm schützen wie ein Rauchverbot, hat das Gesundheitsministerium klargestellt. „Die Klausel zielt eher in die Zukunft“, sagt Ministeriumssprecher Benedikt Wollbeck. „Eine Zigarette hat 4000 Schadstoffe, und bei allen einen Wert von 0,0 Prozent einzuhalten ist eine hohe Hürde.“ Die Firma Casadron mit Sitz bei Pforzheim jedoch ist der Meinung, ihre Geräte sorgen für ausreichend reine Luft. „Wir unterschreiten alle gängigen Richtwerte um bis zu 80 Prozent“, sagt der kaufmännische Leiter Karl Rehfuß. Eine Angabe, die der TÜV Rheinland bestätigt. Das Ministerium jedoch verlangt eine schadstoffreie Luft.
Was gilt im Gesundheitsbereich?
In Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen gilt das Rauchverbot ebenfalls. Ausnahmen dürfen in den Kliniken für Todkranke auf Palliativstationen und Patienten in psychiatrischer Behandlung gemacht werden. In Pflegeheimen und Heimen für Behinderte und für Wohnungslose dürfen Raucherräume eingerichtet werden.
Können Raucherclubs das Verbot umgehen?
Das Nichtraucherschutzgesetz lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu. „Ziel des Clubs muss der gemeinsame Nikotinkonsum der Mitglieder sein“, sagt Ministeriumssprecher Wollbeck. Einzuhalten seien mehrere Kriterien, etwa: Die Mitglieder und deren Adressen müssen dem Inhaber des Betriebs bekannt sein, und am Eingang muss es eine Kontrolle geben, damit auch wirklich nur Mitglieder Zutritt haben. Bei den Formalitäten hilft den Wirten der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga). Vielen Wirten bleibe gar nichts anderes übrig, als diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand zu nutzen, sagt Dehoga-Sprecher Thomas Hellwig. In Irland habe das Rauchverbot 1000 Kneipen die Existenz gekostet. „Hochgerechnet auf Deutschland wären das 20 000 Betriebe.“
Wie wird das Rauchverbot kontrolliert?
Regelmäßige staatliche Kontrollen sind nicht vorgesehen. Die Behörden sollen in der Regel nur nach Beschwerden tätig werden. Für die Einhaltung des Rauchverbots sind die Wirte und Behördenleiter verantwortlich. Verstöße können mit Geldbuße von maximal 1000 Euro bestraft werden. (dpa / dv)
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