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Tipps zum Umtausch

Garantie oder Gewährleistung?

Erstellt 29.06.08, 19:36h

Sollte ein defektes Gerät zurück ins Geschäft gebracht oder die Hotline des Herstellers gewählt werden? Je nach Fall gelten andere Regelungen. Wer richtig reklamiert, kann seine Ansprüche leichter durchsetzen.

Reklamation Garantie Umtausch
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Sonderfall Handy: Hier kann es besser sein, statt des Händlers zuerst den Hersteller anzusprechen. (Bild: dpa)
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Sonderfall Handy: Hier kann es besser sein, statt des Händlers zuerst den Hersteller anzusprechen. (Bild: dpa)
Wenn das neue Handy plötzlich streikt oder der neue Fernseher den Geist aufgibt, stellt sich die Frage: Gerät zurück ins Geschäft oder Hotline des Herstellers wählen? Je nach Fall gelten andere Regelungen. Wer das weiß, kann seine Ansprüche leichter durchsetzen.

„Man darf die Gewährleistung des Händlers nicht mit der Garantie vom Hersteller verwechseln“, sagt Michael Bruns von der Stiftung Warentest. „Das Erste ist gesetzlich klar geregelt, das Zweite nicht.“ So steht der Händler zwei Jahre lang dafür gerade, dass etwa ein neues Handy funktioniert. Nur bei gebrauchten Geräten lässt sich die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, bei Privatverkäufen auch ganz ausschließen.

„In den ersten sechs Monaten ist die erste Anlaufstelle bei Reklamationen immer der Händler“, sagt Bruns. Denn er muss in diesem Zeitraum beweisen können, dass ein defektes Gerät nicht schon beim Verkauf fehlerhaft war. Kunden sollten sich dabei nicht abwimmeln und an die Hersteller verweisen lassen, raten die Verbraucherzentralen. Deren Garantien sind freiwillig und können ganz unterschiedlich aussehen.

So müssen Autofahrer laut Rechtsanwalt Jörg Elsner aus Hagen bei Garantien von Neuwagen auf Einschränkungen im Kleingedruckten achten. „Teilweise gelten die nicht für Verschleißteile. Das kann bei einer defekten Kupplung zum Streit führen“, sagt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe seien auch Klauseln zulässig, wonach die Garantie nur bei regelmäßigen Inspektionen in einer Vertragswerkstatt gilt (Az.: VIII ZR 187 / 06).

Zudem enthielten einige Garantien versteckte Kosten wie Versandgebühren. Beim Händler hat der Kunde bei Mängeln dagegen immer Anspruch auf eine kostenlose Reparatur. Dazu gehört auch die Lieferung aus der Werkstatt. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, kann man dem Händler schriftlich eine Frist setzen - bei Fernsehern oder Handys seien 14 Tage angemessen.

In einigen Fällen könne es sich aber doch lohnen, zunächst die Garantie in Anspruch zu nehmen, so die Verbraucherschützer. Bei einigen Handyherstellern erhalte man zum Beispiel schneller ein Austauschgerät, wenn das alte kaputt ist. Beim Händler erst, wenn eine zweimalige Reparatur keine Besserung bringt.

„Garantien bei Autos gelten oft länger als die Gewährleistungsfrist“, sagt Jurist Elsner. Und nicht alles lässt sich reklamieren. Selbst verschuldete Lackschäden zum Beispiel nicht, und wer sein Handy ins Wasser fallen lässt, muss die Reparatur selbst zahlen.

Literatur:Ratgeber „Ihre Rechte bei Kauf und Reklamation“ von der Verbraucherzentrale NRW für 4,90 Euro zzgl. Versandkosten zu bestellen unter  www.vz-nrw.de (dpa)



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