Erstellt 03.02.10, 22:05h, aktualisiert 03.02.10, 22:15h
Um die Bürger vor Verletzungen durch Scherben zu schützen, hatte der Oberbürgermeister zu bestimmten Zeiten zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch den Verkauf und das Mitführen von Gläsern und Glasflaschen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und auf den Ringen untersagt. Bei Zuwiderhandlung drohte die Stadt mit Zwangsgeld, Gewerbebetrieben auch mit der temporären Betriebsschließung.
Das Gericht weist nun darauf hin, dass das Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgliche Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, nicht zulasse. So sei der Gebrauch von Gläsern und Glasflaschen an sich nicht gefährlich. Er werde es erst, wenn ordnungswidriges oder strafbares Verhalten wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung hinzukämen, so das Gericht. Auch träfe das Verbot viele Personen, die sich ordnungsgemäß verhielten und im Rechtssinne „Nichtstörer“ seien.
"Eine Ausnahmesituation"„Wir werden unsere Kampagne ,Mehr Spaß ohne Glas' fortsetzen“, kündigte Stadtdirektor Guido Kahlen an. Die Bürger hätten ein großes Interesse daran, ausgelassen zu feiern, ohne Gefahren durch Scherben fürchten zu müssen. Aus Sicht der Stadt habe das Gericht nicht ausreichend gewürdigt, dass in den betroffenen Arealen der Stadt so viele Menschen auf engstem Raume den Straßenkarneval feierten, dass dies eine „Ausnahmesituation“ darstelle, sagte Kahlen. Sollte sich das OVG dem gestrigen Richterspruch anschließen, werde Köln beim Land eine Änderung des Gesetzes im Sinne der Gefahrenabwehr anregen.
„Das habe ich fast befürchtet“, sagte Festkomitee-Justiziar Dr. Joachim Wüst. „Am Stadion hat es ja auch ein Flaschenverbot gegeben mit der Begründung, dass es Verletzte gegeben hat. Muss es erst Tote geben, damit das Verwaltungsgericht sagt: Oh, da habe ich aber falsch entschieden?“ Unverständnis über das Urteil auch bei der Polizei. Beamte sprachen von einer „lebensfremden Entscheidung“. Offensichtlich hätten die Richter wenig Ahnung davon, wie es auf der Straße an Karneval ablaufen kann. „Ich bin mehr als erstaunt. Es ist eine abstrakte Bewertung des Verwaltungsgerichtes“, hieß es. (cid, ta, vol)
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