Erstellt 03.02.10, 17:23h, aktualisiert 03.02.10, 19:14h
Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgliche Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Sie werde es im Regelfall erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukämen.
Das Verbot träfe aber auch eine Vielzahl von Personen, die sich ordnungsgemäß verhielten und deswegen im Rechtssinne „Nichtstörer“ seien. Zusätzlich zu dem heute entschiedenen Fall sind bei Gericht noch vier neue Eilanträge von Kioskbesitzern eingegangen, über die ebenfalls in Kürze entschieden werden soll. (EB)
Glasverbot
04.02.2010 | 09.25 Uhr | koellelive
Super, hoffentlich kann man diesen ersten Entscheid auch für die Spiele des FC anwenden. Es kann doch nicht sein, dass 500 m um das Stadion herum…
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