Schriftgröße

Außenanstrich und Parkett keine Schönheitsreparaturen

Erstellt 08.02.10, 10:54h

Der Bundesgerichtshof hat erneut ein mieterfreundliches Urteil zu Schönheitsreparaturen gefällt. Demnach gehört der Außenanstrich von Türen und Fenstern nicht zu den erforderlichen Reparaturen.

Parkett
Bild vergrößern
BGH-Urteil: Der Außenanstrich von Türen und Fenstern und das Abschleifen von Parkett gehört nicht zu den erforderlichen Reparaturen. (Bild: dpa/tmn)
Parkett
Bild verkleinern
BGH-Urteil: Der Außenanstrich von Türen und Fenstern und das Abschleifen von Parkett gehört nicht zu den erforderlichen Reparaturen. (Bild: dpa/tmn)

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat erneut ein mieterfreundliches Urteil zu Schönheitsreparaturen gefällt. Demnach gehört der Außenanstrich von Türen und Fenstern nicht zu den erforderlichen Reparaturen.

Mieter seien auch nicht verpflichtet, das Parkett abzuziehen und zu versiegeln. Eine Renovierungsklausel, die diese Arbeiten enthält, ist insgesamt unwirksam, entschied der BGH in Karlsruhe ein einer Entscheidung (AZ: VIII ZR 48/09, vom 13. Januar 2010). Im vorliegenden Fall waren die Berliner Mieter laut Mietvertrag zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dazu zählte das komplette Streichen der Türen und Heizkörper ebenso wie «Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett».

Laut BGH kann der Vermieter im Streit mit seinen klagenden Mietern aus Berlin keinen Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 8030 Euro einrechnen. Die Mieter hatten ­ obwohl im Mietvertrag so vereinbart ­ das Parkett nicht versiegelt und auch keinen Außenanstrich von Fenstern und Türen vorgenommen.

Nach allgemeiner Auffassung zählten zu den Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren und das Streichen der Decken, Wände, Heizkörper und gegebenenfalls auch der Böden sowie das Streichen der Türen und Fenster von innen, entschied der BGH. Die Neuversiegelung des Parketts und der Außenanstrich von Türen und Fenstern gehörten dagegen zu den Instandhaltungsarbeiten. Und die seien grundsätzlich vom Vermieter durchzuführen. Mieter müssten hingegen nur für die Beseitigung von Gebrauchsspuren sorgen. Würden zum Beispiel der Außenanstrich dennoch verlangt, wird der Mieter laut BGH unangemessen benachteiligt - und der Mietvertrag entsprechend unwirksam.

In der Vergangenheit hatte der BGH wiederholt zugunsten der Mieter entschieden. Als unwirksam gelten zum Beispiel Verpflichtungen zum Renovieren in festen Zeitabständen, ohne dass dabei die tatsächliche Abnutzung berücksichtigt wird.

Das BGH-Urteil: dpaq.de/viii

(dpa)


Die Kölnische Rundschau im Abonnement erhalten JETZT BESTELLEN!
4 Wochen Rundschau zum Vorzugspreis. Sie sparen mehr als 35%.

Newsticker


Geld und Recht


Anzeige


Brutto / Netto Rechner

Optimieren Sie Ihr Gehalt:
Bruttogehalt (Euro mtl.) Steuerklasse

Stromvergleich

Tarife vergleichen, wechseln und sparen!
Stromverbrauch kWh/Jahr
Postleitzahl

Arbeitslosengeldrechner

Wie viel Arbeitslosengeld steht Ihnen zu?
Bruttogehalt (jährl. Euro) Steuerklasse
Kinder Ja Nein

Extra


Extra


Extra


Extra


Service


Familie


Wohnen


Reisen


Gesundheit


Auto


Dienste