Von Marion van der Kraats, 09.03.10, 12:23h, aktualisiert 09.03.10, 20:21h
Mit seinem Urteil bestätigte der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom Juni 2009. Danach muss ein 32-Jähriger in Haft bleiben, obwohl er seine Jugendstrafe von zehn Jahren verbüßt hat. Doch auch in der Haft setzten sich seine Gewaltfantasien fort. Therapien blieben erfolglos. Ein Gutachter attestierte eine zunehmende sexuelle Störung, die ihren sadistischen Höhepunkt noch nicht erreicht haben soll.
Fälle wie diesen habe der Gesetzgeber im Blick gehabt, meinten die BGH-Richter. Er müsse auch seiner Schutzpflicht nachkommen und Menschen vor Straftaten schützen. Die Abwägung dürfe darum zulasten gefährlicher Straftäter gehen.
„Auch Opfer haben Menschenrechte", betonte der Senatsvorsitzende Armin Nack. Um sie zu schützen, müsse dem Gesetzgeber ein Spielraum erlaubt sein. Das Gesetz sei verfassungsgemäß und wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Verfassungsrechtlich sind wir im Grenzbereich - aber noch nicht über die rote Linie drüber“, meinte Nack.
Als die Bundesregierung das Gesetz verabschiedete, hatte sie den Fall aus Bayern im Blick: Es trat nur fünf Tage vor der geplanten Entlassung des 32-Jährigen in Kraft. Knapp ein Jahr später entschieden die Richter in Regensburg als erste bundesweit nach der neuen Vorschrift, dass der noch nicht freigelassene Mann in Haft bleibt. Die Gesetzesänderung war die zunächst letzte einer Reihe von neuen Vorschriften zur Sicherungsverwahrung. Der Gesetzgeber versuchte, ein engmaschiges Netz zu knüpfen, um die Freilassung „tickender Zeitbomben“ zu verhindern. Konnte früher die Verwahrung nur im Urteil selbst angeordnet werden, wurde 2004 die nachträgliche Anordnung ermöglicht. Mit der Zusatz-strafe beim Jugendstrafrecht sollte die letzte Lücke geschlossen werden.
Da dieses Gesetz bislang offenbar nur beim vorliegenden Fall zum Tragen kam, hat das Urteil keinen Einfluss auf Fälle, wo Straftäter nach der Entlassung von der Polizei überwacht werden.
Nach Auffassung der BGH-Richter sind es die Details der jeweiligen Fälle, die den Blick zum Europäischen Menschenrechtsgerichtshof erschweren. Dieser hatte 2009 geurteilt, dass die deutschen Vorschriften gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es sei fraglich, ob der Fall überhaupt vergleichbar sei mit dem vorliegenden Verfahren, so die BGH-Richter. (dpa)
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