Von Claudia Lepping, 19.03.10, 18:56h, aktualisiert 19.03.10, 19:16h
Anfangs war die Generalstaatsanwaltschaft Dresden an Kleins Heimatstandort zuständig. Sie beauftragte die Bundesanwaltschaft zu prüfen, inwieweit es sich in Afghanistan um einen bewaffneten Konflikt handele und welche völkerstrafrechtlichen Konsequenzen sich aus dem Angriff ergäben. Das Ergebnis: Karlsruhe wertet den Einsatz als „nichtinternationalen bewaffneten Konflikt“. Damit gilt nicht das Strafgesetzbuch, sondern das Völkerstrafgesetzbuch. Es lässt Soldaten aber mehr Spielraum als das StGB.
Die Regeln
Klein muss sich fragen lassen, ob er durch „Einsatz verbotener Methoden der Kriegsführung“ den Tod der Zivilisten billigend in Kauf genommen hat. Konkret heißt das: War der befohlene Luftangriff mit zwei 250 kg Bomben verhältnismäßig, um die Lkw und die Taliban zu „vernichten“ (Klein), weil auch „als sicher zu erwarten“ war, dass Zivilpersonen getötet oder verletzt werden. Paragraf 11 Abs.1 Zif. 3 des Völkerstrafgesetzbuchs sieht Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren vor, wenn die Folgen nicht im „Verhältnis zum mililtärischen Vorteil“ stehen. Sterben durch einen unverhältnismäßigen Einsatz Zivilisten oder werden sie schwer verletzt, muss der Täter fünf Jahre ins Gefängnis. Führt er den Tod vorsätzlich herbei, kann er zu lebenslänglich verurteilt werden.
Das Verfahren
Das Ermittlungsverfahren ist laut Behörde unabdingbar, weil die Informationsmöglichkeiten über das tatsächliche Geschehen, die es im Rahmen eines Prüfvorganges gibt, ausgeschöpft seien. Nur ein Ermittlungsverfahren biete die Möglichkeit, Zeugenvernehmungen durchzuführen. Klein und sein Fliegerleitoffizier sollen kommende Woche vorgeladen werden. Damit es zu einer Anklage kommt, müsste Klein nachgewiesen werden, dass er den Tod der Zivilisten gezielt und wissentlich in Kauf genommen hat; das streitet er ab. Auch Fahrlässigkeit würde nicht zur Verurteilung wegen Kriegsverbrechen reichen. Rainer Arnold, SPD-Obmann im Untersuchungsausschuss, erwartet, dass Karlsruhe auch berücksichtigen werde, „welche Auswirkungen es auf die Truppe hat, wenn ein Soldat nach dem Völkerstrafrecht juristisch belangt wird.“
Schadenersatz
Zivilrechtlich wird derzeit geprüft, ob afghanische Opfer und Hinterbliebene Schadenersatz geltend machen können. Klein hatte vor dem Bombardement wahrheitswidrig behauptet, eigene Bodentruppen seien vor Ort. Die Nato-Einsatzregeln verlangen aber, sich erst über mögliche anwesende Zivilisten zu vergewissern, bevor Bomben abgeworfen werden dürfen.
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