Von Anne Barthel, 03.08.10, 07:00h
Sie machten den Vermieter darauf aufmerksam, und als nichts geschah, minderten sie über Monate hinweg die Miete. Immer in unterschiedlicher Höhe, insgesamt zahlten sie 809 Euro nicht. Der Fall kam vor Gericht. Ein Gutachter bestätigte, dass der Schimmel auf einen nicht fachgerechten Einbau der Fenster zurückzuführen war. Die Richter des Amtsgerichts Norderstedt bei Hamburg gaben den Mietern Recht. Sie urteilten, dass eine Schimmelbildung an mehreren Stellen in der Wohnung eine Mietminderung um wenigstens zehn Prozent rechtfertige (Az.: 42 C 561 / 08).
„Oft liegt es an der Bausubstanz“, sagt Siegmund Chychla, stellvertretender Vorsitzender und Leiter der Rechtsabteilung im Mieterverein zu Hamburg. Die Bauten aus den 50er und 60er Jahren waren einfach nicht für Isolierfenster geschaffen, die später nachgerüstet wurden. Der Ort der Taubildung, der früher die Fensterscheibe war, verlagerte sich nun auf die Wände der Wohnung. „Ist ein Fenster feucht, kann ich es abwischen - an der Wand sehe ich die Feuchtigkeit nicht“, erklärt der Rechtsexperte.
Vermieter, die vielleicht um die Bausubstanz ihrer Häuser wissen, lassen im Mietvertrag die Klausel festhalten „wie besichtigt übernommen“. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied jedoch, dass der Mieter keinesfalls den Anspruch auf Mangelbeseitigung verwirkt (Az.: 8 C 60 / 09). Das gilt auch dann nicht, wenn der Mangel bei der Besichtigung erkennbar gewesen sei. Grundsätzlich könne ein Feuchtigkeitsschaden nicht als vertragsgemäß gelten, so das Gericht.
„Durch die gestiegenen Energiekosten lüften viele Menschen ihre Wohnung nicht mehr so gründlich. Was aber wichtig wäre, um Durchfeuchtungsschäden vorzubeugen“, so Chychla. Im umgekehrten Fall würden Mieter die Wohnung durch zu intensive Lüftung manchmal auch auskühlen lassen. Das schafft Nährböden für Schimmelpilze.
Allerdings kann man Mietern nicht wegen falscher Anordnung der Möbel in der Wohnung eine Schuld an Schimmelbildung geben, entschieden Richter des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (Az.: 915 C 515 / 08). In dem Fall hatte eine Vermieterin Schadenersatz von ihren Mietern gefordert, die in einer Altbauwohnung einen Kleiderschrank an eine Außenwand gestellt hatten, wo sich dann Schimmel bildete. Das Gericht wies die Schadensersatzforderung ab.
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22. April 2012,
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