Eine kleine RechtskundeWas darf man im Supermarkt?

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Wer Obst oder Gemüse im Supermarkt probiert, begeht laut Gesetz einen Diebstahl. (Fotos: Neumann)

Wer Obst oder Gemüse im Supermarkt probiert, begeht laut Gesetz einen Diebstahl. (Fotos: Neumann)

Fast jeder hat es schon einmal gemacht: Eine Weintraube probiert, eine Zeitschrift durchgeblättert, ohne sie zu kaufen, oder Waren in die eigene Einkaufstasche gepackt. Aber dass viele dieser Dinge gesetzlich verboten sind und sie sich im Grunde strafbar machen, wissen die meisten Supermarktkunden nicht. Wir haben mit Rechtsanwalt Marcus Hegelein, Sprecher des Ausschusses Junge Anwälte im Kölner Anwaltverein, gesprochen und die zehn wichtigsten Fragen geklärt.

Darf ich im Supermarkt . . .

Obst an der Obsttheke probieren?

Nein. Wer Lebensmittel im Supermarkt isst, begeht streng genommen einen Diebstahl - auch wenn es sich dabei nur um eine einzelne Weintraube handelt. Allerdings sind die Supermarkt-Betreiber in solchen Fällen meist kulant und schreiten bei kleineren Mengen in der Regel aufgrund des geringen Gegenwerts nicht ein. Wenn es das Personal verlangt, muss der Kunde die verzehrte Ware bezahlen.

Essen, wenn ich die leere Verpackung bezahle?

Nein. Auch das gilt laut Gesetz als Diebstahl, da die Ware bis zum Bezahlen an der Kasse Eigentum des Supermarktes bleibt. Allerdings wird auch dies selten geahndet. Wichtig ist, dass der Kunde signalisiert, dass er gewillt ist, die Ware zu bezahlen und klar sichtbar in den Einkaufswagen legt.

Einfach eine Verpackung öffnen?

Das ist abhängig vom Produkt: Es darf durch das Öffnen nicht beeinträchtigt werden. Es muss also auch danach noch problemlos weiterverkauft werden können. So dürfen Kunden etwa ein Duschgel öffnen und daran riechen. Ein Glas Marmelade oder eine Packung Käse dürfen sie hingegen nicht aufmachen.

Sachen anfassen und wieder zurücklegen?

Grundsätzlich ist das kein Problem. Es gibt allerdings Ausnahmen: So gilt dies nicht für unverpackte Lebensmittel wie etwa Brot. Wer diese einmal angefasst hat, ist verpflichtet, sie auch zu kaufen. Letzteres gilt auch für Ware, die jemand an der Frische-Theke hat abpacken lassen oder Tiefkühlprodukte, die lange Zeit im Einkaufswagen lagen. Der Supermarkt argumentiert, dass er diese Ware dann aus Hygiene- oder Gesundheitsgründen nicht mehr an jemand anderen verkaufen kann.

Etwas kaputt machen, ohne die Ware zu bezahlen?

Wer etwas fahrlässig kaputt macht, muss dies streng genommen bezahlen. Der Supermarkt hat dann Schadenersatzansprüche. In der Praxis werden diese aber nur sehr selten eingefordert. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies passiert, steigt allerdings, je höher der Wert der Ware ist. Verständlich ist deshalb aber auch: Wer zum Beispiel ein Regal mit teuren Weinflaschen mit seinem Einkaufswagen umstößt, muss eher mit Konsequenzen rechnen als jemand, dem ein Milchkarton herunterfällt.

Lesen sie auf der nächsten Seite, wie es u.a. um den Umtausch im Supermarkt und die Mitnahme des Einkaufswagens steht.

Sachen in der eigenen Tasche zur Kasse bringen?

Nein, auch das ist rechtlich gesehen Diebstahl. Die schlüssige Begründung dafür : Es ist für den Supermarkt-Betreiber nicht auf Anhieb klar ersichtlich, dass der Kunde die Ware später an der Kasse auch wirklich bezahlen will. Aber wer seine Tasche nutzt, nicht verschließt und an der Kasse entleert vorzeigt, wird auch in diesem Fall selten Probleme bekommen.

Gekaufte Lebensmittel wieder zurückbringen?

Grundsätzlich geht das nicht. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Entweder das Mindesthaltbarkeitsdatum war beim Kauf schon abgelaufen oder das Produkt war beim Auspacken verdorben und nicht mehr genießbar. In diesem Fall kann es sogar sein, dass der Kunde Recht auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz hat.

Geld behalten, wenn ich es auf dem Boden finde?

Nein. Geld, das im Supermarkt auf dem Boden liegt, ist zunächst einmal Eigentum des Supermarktes. Wer es findet, ist verpflichtet, es dem Betreiber übergeben. Sind es mehr als zehn Euro, muss dieser das dem Fundbüro melden, um den tatsächlichen Eigentümer zu ermitteln.

Zeitschriften lesen, ohne sie zu kaufen?

Grundsätzlich ist das erlaubt. Werden Zeitung oder Zeitschrift dabei allerdings beschädigt, kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde sie bezahlt - da er sie dann nicht mehr weiterverkaufen kann. Dafür reicht schon, wenn die Seiten nach dem Lesen Eselsohren haben. Außerdem hat der Betreiber des Supermarktes Hausrecht. Er kann dem Kunden also auch untersagen, in seinem Geschäft zu lesen. Tut der es trotzdem, kann der Betreiber ihm Hausverbot erteilen.

Den Einkaufswagen nach Hause schieben?

Nein. Der Wagen ist lediglich eine Leihgabe des Supermarktes für die Zeit des Einkaufs. Wer ihn vom Gelände des Marktes fährt, begeht einen Diebstahl. Daran ändern auch der eine Euro oder die 50 Cent Pfand nichts.

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