Nur handschriftlich giltWie man sein Testament richtig und rechtskräftig gestaltet

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Seine Erben frei bestimmen oder bestimmte Personen enterben – möglich macht das ein Testament. Doch damit dieses auch tatsächlich gültig ist und jederzeit widerrufen werden kann, sollte der Verfasser einige Punkte beachten.

Wie erstelle ich ein Testament?

Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Computerausdrucke etwa sind unwirksam, auch wenn sie unterschrieben sind. Zudem sollten Datum und Ort auf dem Testament stehen, damit – wenn es später einmal mehrere Testamente geben sollte – klar ist, welches Testament gilt und welches überholt ist.

Wo hinterlege ich das Dokument?

Wer sicher gehen will, sollte sein Testament gerichtlich verwahren lassen. So ist es nicht nur vor Missbrauch geschützt. Es wird außerdem im Todesfall schnell und zuverlässig gefunden. Bei notariellen Testamenten geschieht die gerichtliche Verwahrung automatisch, bei privat verfassten nur auf Initiative des Testierenden.

Wie kann ich es wieder ändern?

Grundsätzlich kann ein Testament geändert oder ergänzt werden. Um Widersprüche und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist es am besten, ein komplett neues Testament zu erstellen. Das hebt das ältere auf. Wichtig ist dabei, es abschließend zu unterschreiben und mit neuem Datum und Ortsangabe zu versehen.

Einzeln oder gemeinschaftlich?

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament erstellen.

Doch Vorsicht: Sollte einer der beiden sterben, kann diese Art des Testaments unter Umständen nicht mehr geändert werden.

Wie kann ich es widerrufen?

Ein Einzeltestament kann der Erblasser grundsätzlich jederzeit und ohne Grund vollständig widerrufen. Das geht zum Beispiel, indem er das Testament einfach vernichtet.

Wurde ein notarielles Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, gilt es außerdem als widerrufen, wenn es der Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurückholt. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist der Widerruf etwas komplizierter: Bindende Vereinbarungen können nur bis zum Tod des Erstversterbenden widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf ist nur durch notariell beurkundete Erklärung möglich. Für den gemeinsamen Widerruf gelten die gleichen Regelungen wie beim Einzeltestament.

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