Tipps von ExpertenNachlass per Testament richtig verwalten

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Wer was erben soll - das kann imPrinzip jeder selbst bestimmen.

Gebrauch von diesem Recht machen jedoch die Wenigsten. Lediglich 25 Prozent der Deutschen halten ihren letzten Willen schriftlich fest. Das Problem: Tun sie das nicht, regelt das Gesetz die Erbfolge. Das stammt aber aus dem Jahr 1900.

Und bei der heutigen Vielfalt der Familienmodelle ist es immer unwahrscheinlicher, dass die gesetzliche Erbfolge der individuellen Lebenssituation des Einzelnen - und dem Willen des Erblassers entspricht. Zudem lässt sich durch ein Testament oder einen Erbvertrag häufig Streit unter den Erben vermeiden.

Wichtige Fragen und Antworten im Überblick:

Was bedeutet die gesetzliche Erbfolge?

Gibt es kein Testament oder keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge: An oberster Stelle stehen dabei Kinder und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Gibt es Kinder, erben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses - der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt. Daher gilt: Haben beide Ehepartner etwa in einem gemeinsamen Haus gelebt, gehört dem einen die Immobilie nach dem Tod des Ehepartners häufig nicht allein. Oft werden Kinder oder sogar entfernte Verwandte zu Miteigentümern.

Sind Ehepartner und Kinder bereits verstorben, gehen die Ansprüche auf die Enkel über. Gibt es keine Enkel, erben die Eltern, dann Großeltern und schließlich die Urgroßeltern und deren jeweiligen Abkömmlinge. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt der Staat.

Kann ich eine Person komplett enterben?

Grundsätzlich ist das möglich. Es kommt allerdings darauf an, ob es sich bei der Person um einen sogenannten Pflichtteilsberechtigten handelt. Das sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, ehe- und nichteheliche Kinder sowie gegebenenfalls Eltern und Enkel. Sie bekommen immer mindestens die Hälfte des ihnen vom Gesetz her zustehenden Teils des Erbes - ob das der Erblasser möchte oder nicht. Jemandem diesen Pflichtteil zu verwehren, ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich: Zum Beispiel wenn der potenzielle Erbe kriminell ist, etwa wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde.

Wie bestimme ich, wer was bekommt?

Es gibt zwei Möglichkeiten, den letzten Willen festzulegen: In einem Testament oder Erbvertrag.

Was sollte ich bei einem Testament beachten?

Damit ein Testament wirksam ist, muss es handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben werden. Das kann jeder selbst tun. Dritte müssen nicht dabei helfen. Es kann aber durchaus Sinn machen, sich professionelle Hilfe zu holen. Denn gerade eigenhändige Testamente machen häufig Schwierigkeiten. Halten sich die Verfasser etwa nicht an die vorgeschriebene Form, ist das Testament unwirksam. Außerdem können diese Testamente leicht missverstanden werden. In solchen Fällen gilt dann doch die gesetzliche Erbfolge - trotz Testament. Wer sicher gehen möchte, kann ein öffentliches Testament erstellen. Dieses wird in der Regel durch einen Notar beurkundet und amtlich verwahrt. Ehegatten und Lebenspartner haben zudem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament anzufertigen.

Kann ich ein Testament widerrufen?

Grundsätzlich ja. Wer ein öffentliches Testament widerrufen möchte, braucht es im Grunde nur aus der amtlichen Verwahrung zu holen. Ein Testament lässt sich aber auch in der Regel dadurch widerrufen, indem man ein neues erstellt. Anders ist das bei gemeinschaftlichen Testamenten: Stirbt ein Ehepartner, kann es danach meist nicht mehr geändert werden.

Was ist der Unterschied zu einem Erbvertrag?

Im Gegensatz zum Testament lässt sich ein Erbvertrag grundsätzlich nicht mehr widerrufen. Er eignet sich daher, den letzten Willen verbindlich festzulegen. Zudem können in einem Erbvertrag mehrere Parteien ihren letzten Willen regeln.

Wann benötigt man einen Erbschein?

Wer aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Folge erbt, benötigt einen Erbschein. Anders ist das, wenn der Erblasser eine notarielle Urkunde erstellt hat. Und das kann sich am Ende für die Erben rechnen. Denn die Kosten für einen Erbschein können mitunter höher sein als eine Beurkundung beim Notar.

Kann ich ein Erbe auch ausschlagen?

Das ist möglich - und macht insbesondere dann Sinn, wenn man Schulden erben würde. Nachdem sie vom Tod des Erblassers erfahren haben, haben potenzielle Erben in der Regel sechs Wochen Zeit, ihren Verzicht beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Zum Teil lässt sich eine Erbschaft aber auch noch im Nachhinein anfechten.

Das kostet ein Testament beim Notar

Die Höhe der Notargebühr richtet sich nach dem geschätzten Vermögen des Erblassers - und ist unabhängig vom Zeitaufwand. Beispiel: Bei einem Vermögen von 50 000 Euro kosten notarielle Beratung, Entwürfe und Beurkundung des Testaments 165 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Für die Hinterlegung beim Nachlassgericht kommen noch einmal 75 Euro hinzu. Das Testamentsregister erhebt eine Gebühr von 15 Euro je Registrierung; wird diese nicht vom Notar oder Gericht abgerechnet, sind es 18 Euro.

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