
Der Bundesgerichtshof (BGH) muss die Frage klären, ob sexueller Missbrauch von Kindern ohne Vergewaltigung einer schweren Straftat entspricht. Dies ist in der aktuellen Rechtslage die Voraussetzung dafür, dass bei solchen Tätern Sicherungsverwahrung verhängt werden kann.
In dem am Dienstag in Karlsruhe verhandelten Fall hatte der Mann mehrfach Kinder gezwungen, sein Geschlechtsteil anzufassen. Seine Entscheidung will der BGH am Nachmittag bekanntgeben.
Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Mittel, das der Staat im Strafvollzug gegen seine Bürger einsetzen kann. Zum Schutz der Bevölkerung kann jemand, der als gefährlich gilt, noch nach dem Ende seiner Strafe eingesperrt bleiben. 2011 betraf das in Deutschland etwa 500 Personen - fast ausschließlich Männer. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte alle Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Dabei sind allerdings verschiedene Formen zu unterscheiden:
Das Landgericht München hatte bei dem mehrfach wegen sexuellem Missbrauch verurteilten Mann auf die Verhängung der Sicherungsverwahrung verzichtet. Die Begründung: Die von dem inzwischen über 60 Jahre alten Täter künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht so schwerwiegend, dass sie sein Wegsperren nach dem Absitzen der Haftstrafe rechtfertigen. In der Verhandlung ließen die obersten Richter schon Zweifel an dieser Einschätzung anklingen.
Der Täter war 1976 erstmals wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt worden. Über die Jahre folgten weitere Verurteilungen und Haftstrafen. Meist lud der Mann Kinder in sein Schlauchboot ein, fuhr mit ihnen hinaus auf den See und forderte sie dort auf, sein Glied zu berühren.
So war es auch in dem vorliegenden Fall, bei dem er eine Vierjährige mit dem Einverständnis der Mutter mitnahm. Auf dem See kam es dann zu dem Übergriff. Die Mutter wurde nervös, als sie sah, dass die Ehefrau des Mannes entgegen der Absprache nicht mitgefahren war. Sie schwamm dem Boot hinterher. In der Folge flog der Täter auf.
Das Landgericht verurteilte ihn zu vier Jahren und neun Monaten Haft. Es hätte wohl auch Sicherungsverwahrung verhängt, hätten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und in der Folge das Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit nicht strengere Vorgaben an dieses Verfahren geknüpft. Konnte früher die quasi verlängerte Haft bereits ausgesprochen werden, wenn künftig erhebliche Straftaten zu erwarten waren, so gilt es jetzt nur bei schweren Straftaten. (dpa)