Privat kopierte DVDs sind erlaubt

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Von der Polizei beschlagnahmte illegal hergestellte DVDs. (Archivbild, Juni 03)

Von der Polizei beschlagnahmte illegal hergestellte DVDs. (Archivbild, Juni 03)

Itzehoe - Auch wenn die Polizei am Dienstag bundesweitgegen Raubkopierer vorgegangen ist, müssen Verbrauchervervielfältigte CDs oder DVDs nicht gleich verstecken. "Privatkopiensind grundsätzlich zulässig", sagte der Rechtsanwalt JürgenWeinknecht aus Itzehoe (Schleswig-Holstein) in einem dpa/gms-Gespräch. Es dürfen aber maximal nur sieben Kopien angefertigtwerden. Das gelte für jedes Werk, egal ob es sich um eine Musikdatei,eine CD, ein Buch oder eine DVD handelt, so der auf IT-Rechtspezialisierte Jurist.

Entscheidend sei, dass die Kopien lediglich im privaten Umfeldweitergegeben werden und dass derjenige kein Geld für die Weitergabenimmt, so Weinknecht. "Es ist also in Ordnung, seinem Nachbarn odereinem Freund eine selbstgebrannte Musik-CD zu geben", erklärt derAnwalt. Wer aber zum Beispiel Musikdateien, an denen er nicht dasUrheberrecht besitzt, in einer Online-Tauschbörse anbietet, bewegtsich nicht mehr im privaten Umfeld. Er muss deshalb mit rechtlichenKonsequenzen rechnen. Das gilt übrigens immer auch für die Person,die eine solche Kopie ersteht.

Das Recht auf private Kopien wird durch eine weitere Regelungeingeschränkt: "Beim Kopieren darf ein Kopierschutz nicht absichtlichumgangen werden", betont Weinknecht. Es ist also zum Beispiel nichtrechtens, ein Programm zu nutzen, das den Kopierschutz von CDs oderDVDs aushebelt. "Mit einem Kopierschutz versehene Werke müssen vomHersteller entsprechend gekennzeichnet werden." Dagegen begeht keinenVerstoß gegen das Urheberrecht, wer auf seinem Computer einBetriebssystem verwendet, auf dem der Kopierschutz wirkungslos ist.Hier werde vom Anwender schließlich kein "wirksamer Kopierschutz"umgangen.

Eine Ausnahme im Urheberrecht stellt Software dar: VonComputerprogrammen dürfen ihre Besitzer jeweils eine Sicherungskopieanlegen, diese darf jedoch nicht zusätzlich zum Original installiertwerden. Dafür darf der Softwarehersteller die Sicherungskopie nichtdurch einen eingebauten Kopierschutz unterbinden.

Wie die Konsequenzen für Verbraucher aussehen, die demUrheberrecht zuwider handeln, hängt vom Einzelfall ab. Zwar sieht dasGesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Damit zieltder Gesetzgeber jedoch auf "große Fische", die hunderte oder tausendeKopien verkaufen. Zwar ist es laut Weinknecht schon vorgekommen, dassauch Verbraucher, die einzelne Kopien ins Netz gestellt haben oderRaubkopien gekauft haben, angezeigt wurden. Sie kommen dem Expertenzufolge in der Regel jedoch glimpflich davon.

Meist geben sich die Kläger damit zufrieden, dass die angezeigtePerson vom Kopieren und Weiterverbreiten ablässt. "Viel Geld ist beiden meisten ohnehin nicht zu holen", sagt der Jurist. AlsAufforderung sollte das aber nicht verstanden werden: "Es kannpassieren, dass zum Beispiel jugendliche Täter eine Jugendstrafeaufgebrummt bekommen." Die müssten dann etwa ein paar Wochenendengemeinnützige Arbeit leisten.

Da auch die Käufer von Raubkopien belangt werden können, rätWeinknecht Verbrauchern zu mehr Aufmerksamkeit. Biete ein angeblichprivater Händler seine Ware in großen Stückzahlen an, solltenpotenzielle Käufer stutzig werden. Dann gebe es zwei Möglichkeiten:Entweder sei die vermeintliche Privatperson ein regulärer Händleroder jemand, der gestohlene Ware verkauft. (dpa)

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