FinanzenScheidungskosten von der Steuer absetzen

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Nach der Hochzeit kommt die Scheidung. Einen Teil der Kosten für die Trennung können sich Paare vom Finanzamt zurückholen. Wer mehr absetzen will, muss klagen.

Nach der Hochzeit kommt die Scheidung. Einen Teil der Kosten für die Trennung können sich Paare vom Finanzamt zurückholen. Wer mehr absetzen will, muss klagen.

Ehepaare, die sich scheiden lassen, müssen nicht nur emotional einen Schlussstrich ziehen. Sie sind darüber hinaus gezwungen, sich finanziell voneinander zu trennen. Dabei werden in der Regel das während der Ehe erworbene Vermögen („Zugewinnausgleich“) sowie die Rentenansprüche („Versorgungsausgleich“) beider Partner aufgeteilt. Außerdem ist zu klären, ob ein Partner für sich selbst oder die Kinder Unterhalt beanspruchen kann.

Eine Ehe auflösen kann nur ein Richter. Außerdem muss sich zumindest der Partner, der die Scheidung einreicht, einen Rechtsanwalt nehmen. Gericht und Anwalt sind aus eigener Tasche zu bezahlen - Prozesskostenhilfe wird nur weitgehend mittellosen Paaren gewährt. Wer sich einvernehmlich trennt, kann zwar Anwaltsgebühren sparen. Gerichtskosten, etwa für das Einreichen des Scheidungsantrages, werden jedoch zwangsläufig fällig. Wie hoch sie sind, richtet sich nach dem Streitwert. Dieser wird anhand von Einkommen und Vermögen beider Partner ermittelt.

Wer glaubt, sich das Geld später vom Finanzamt zurückholen zu können, irrt. Nicht nur, dass der Auszug aus dem gemeinsamen Haus oder das Einrichten der neuen Wohnung als Privatvergnügen gelten. Obendrein erkennen die Finanzämter nur unmittelbare Gerichts- und Anwaltskosten an.

Erwartet wird ein neues Gesetz

„Als außergewöhnliche Belastungen absetzen lassen sich lediglich Ausgaben für die Scheidung selbst sowie den Versorgungsausgleich“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. “Geht es dagegen um die Aufteilung des Vermögens oder die Klärung von Unterhaltsansprüchen, stellen sich die Beamten stur.“

Was viele nicht wissen: Die Ämter verstoßen damit gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Mai 2011. Die Richter hatten entschieden, dass sämtliche Kosten eines Zivilprozesses - also auch die eines Scheidungsverfahrens - anzuerkennen sind (Az.: IV R 42/10). Dies gelte zumindest dann, wenn der Prozess Erfolg verspricht und nicht mutwillig vom Zaun gebrochen wurde. Das Bundesfinanzministerium erklärte daraufhin, dass eine Erfolgsaussicht nicht überprüfbar sei, und wies die Finanzämter an, das Urteil nicht zu beachten.

Steuerzahlern, die dieses Vorgehen nicht akzeptieren wollen, bleibt nur der Gang zum Gericht. Dass es sich auszahlen kann, das Finanzamt zu verklagen, beweist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf. Die Richter gaben einem Kläger Recht, der die gesamten Kosten seines Scheidungsverfahrens geltend machen wollte - mehr als 8000 Euro. Dazu gehörten ausdrücklich auch Folgekosten, etwa zur Klärung von Unterhaltsansprüchen, so die Richter. Nur so könnten beide Partner sicher sein, dass vor der Scheidung alle wichtigen Punkte geregelt würden (Az.: 10 K 2392/12E).

In ihrer Begründung verwiesen sie außerdem darauf, dass eine Ehe nur vor Gericht geschieden werden könne. Den damit verbundenen Kosten könnten sich Noch-Ehegatten nicht entziehen. Dass Teile einer Scheidung ausschließlich per Urteil geregelt werden können, andere Teile auch durch einen außergerichtlichen Vergleich, sei dabei unerheblich. Die Finanzverwaltung legte gegen das Urteil Revision ein, so dass nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden muss.

„Die Rechtsprechung schlägt sich offenbar auf die Seite der Steuerzahler“, sagt Uwe Rauhöft. „Frisch Geschiedene sollten deshalb in der Steuererklärung sämtliche Verfahrenskosten angeben, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Nur so können sie von Musterprozessen vor dem BFH profitieren.“

Dem Steuerbescheid widersprechen

Noch einen Schritt weiter geht Nils Trossen, Sprecher des Düsseldorfer Finanzgerichtes. „Legen Gerichte und Finanzverwaltung Steuergesetze unterschiedlich aus, folgt meist eine gesetzliche Klarstellung, die sogar rückwirkend gelten kann.“ Ob diese im Sinne der Steuerzahler ist, sei jedoch fraglich. So plane der Gesetzgeber, die Kosten für Zivilprozesse nur noch dann anzuerkennen, wenn der Steuerzahler andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete. „Wird dieses Vorhaben Gesetz, können bald viele Menschen keinerlei Kosten für Zivilprozesse mehr absetzen.“

Trossen rät Geschiedenen, ihrem Steuerbescheid zu widersprechen und anschließend mit fachkundiger Hilfe, etwa durch einen Steuerberater, selbst zu klagen. Mehr noch: „Betroffene sollten ihren Fall möglichst schnell bis vor den BFH bringen. Nur wer noch vor einer Gesetzesänderung ein letztinstanzliches Urteil in der Hand hält, genießt Vertrauensschutz.“ (dpa)

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