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Geld zurückDarum sollten Sie unbedingt Ihren Steuerbescheid kontrollieren

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Steuerbescheid

Gegen ihre Steuerbescheide können Steuerzahler grundsätzlich Einspruch einlegen. Wer zum Beispiel feststellt, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht wie erwartet anerkannt wurden, sollte sich schriftlich an sein Finanzamt wenden, rät die Bundessteuerberaterkammer.

Mit Erhalt des Steuerbescheids gilt für viele Steuerzahler der Papierkram als abgeschlossen. Allerdings sollte der Bescheid nicht einfach abgeheftet werden. Besser ist es, den Brief vom Finanzamt genau zu lesen, da stets Fehler auftreten können. Fällt die Erstattung beispielsweise geringer aus als gedacht oder ist eventuell eine Nachzahlung fällig, lohnt es sich, die Angaben nochmals zu prüfen.

Welche Fehler passieren besonders häufig?

„Einer der häufigsten Steuerfehler ist es, Ausgaben zu vergessen“, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Beiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente könnten Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so der VHL.

Neben der Richtigkeit der allgemeinen Angaben – wie Finanzamt, Steuernummer, Steueridentifikationsnummer sowie Namen und Anschrift – sollten laut dem Bund der Steuerzahler auch die Besteuerungsgrundlagen, also Einnahmen, Ausgaben, Werbungskosten und Gewinn, kontrolliert werden. Es kann hier zu Eingabefehlern oder Zahlendrehern kommen. Einige Fehler deckt man ganz einfach durch einen Abgleich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers mit den Angaben aus dem Steuerbescheid auf.

Außerdem sollten Steuerzahler darauf achten, ob vielleicht Aufwendungen nicht angerechnet wurden, weil die entsprechenden Belege fehlten. Aufpasssen sollte man bei Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen: Steuerzahler bleiben voll auf den Kosten sitzen, wenn sie das Geld für solche Dienste bar bezahlen. „Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben – ohne Kontonachweis keine Steuervorteile“, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein.

Steuerbescheid

Eingang per Fax möglich

Der Steuerbescheid vom Finanzamt kommt in der Regel per Post. In diesem Fall gilt der Bescheid am dritten Tag nach Abgabe bei der Post als bekanntgegeben. Das heißt: Ab diesem Zeitpunkt hat der Steuerzahler einen Monat Zeit, mögliche Fehler durch einen Einspruch zu berichtigen. „Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt den Steuerbescheid auch formwahrend per Fax übersenden kann“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Doch wie verhält es sich in diesem Fall mit der Vier-Wochen-Frist?

Keine Signatur nötig

Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch ein Bescheid per Telefax am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben gilt. Ebenso wie ein Brief erfüllt die Übersendung per Fax den Zweck, über die Person und den Inhalt der Erklärung zu unterrichten. Eine elektronische Signatur, wie sie bei elektronischen Verwaltungsakten notwendig wäre, sei zudem bei einem Fax nicht erforderlich. Wer dem Finanzamt seine Faxnummer mitgeteilt hat, sollte also auf eingehende Mitteilungen achten. Es könnten wichtige Nachrichten vom Finanzamt dabei sein.

Werden Abweichungen vom Finanzamt erklärt?

Ist das Finanzamt von den Angaben abgewichen, sollte dazu ein Hinweis im Bescheid enthalten sein. Ist keine Erklärung aufgeführt, sollte man die Behörde um Aufklärung bitten, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.

Was bedeuten Vermerke im Bescheid?

Im Hinblick auf verfassungsrechtlich umstrittene Fragen enthalten die Steuerbescheide sogenannte Vorläufigkeitsvermerke. Sie weisen darauf hin, dass der Sachverhalt noch Gegenstand von Gerichtsverfahren ist. In den genannten Punkten wird der Steuerbescheid nicht bestandskräftig. Ein Einspruch ist nicht erforderlich – Steuerzahler sollten aber darauf achten, dass der für sie relevante Vermerk im Steuerbescheid aufgeführt wird.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste mit allen aktuellen Vorläufigkeitsvermerken.

Kann ich Fehler nachträglich berichtigen?

Durch einen Einspruch können mögliche Fehler berichtigt oder Änderungen bewirkt werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerzahler selbst einen Fehler gemacht hat. Hat er etwa vergessen, bestimmte Aufwendungen, beispielsweise für typische Berufsbekleidung geltend zu machen, so er kann dies im Nachhinein berichtigen. Ein weiterer, sehr aktueller Steuerfehler ist es laut Lohnsteuerhilfeverein VLH, außergewöhnliche Belastungen nicht anzugeben.

Wie lange muss man auf den Steuerbescheid warten?

Im Durchschnitt beträgt der Zeitraum von der Abgabe der Steuererklärung bis zum Steuerbescheid etwa vier bis 12 Wochen, berichtet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Wer seine Steuerklärungen elektronisch per Elster an sein Finanzamt übermittelt, dessen Steuererklärung wird in der Regel schneller bearbeitet. 

Allerdings gibt es Finanzämter, die überdurchschnittlich viel zu tun haben oder unterdurchschnittlich besetzt sind, im schlimmsten Fall sogar beides. Dann kann die Bearbeitung der Steuererklärung zusätzlich länger dauern – auch wenn sie via Elster übermittelt wurde.

Der VLH rät: „Rufen Sie bei Ihrem Finanzamt an, lassen Sie sich mit Ihrem Sachbearbeiter verbinden und fragen Sie nach“. Am besten, man halte seine Steuer-Identifikationsnummer bereit, dann könne der Sachbearbeiter schneller auf die persönliche Steuerakte zugreifen.

Es gibt übrigens keine vorgeschriebene gesetzliche Frist. Aber wenn jemand länger als 15 Monate auf seinen Steuerbescheid warten muss, stehen ihm unter Umständen Zinsen zu.

Zinsen für die Steuer

Auf Verzinsung achten

Steuerzahler müssen beachten, dass bei einer Aussetzung der geschuldete Steuerbetrag verzinst wird. Die Finanzämter berechnen derzeit sechs Prozent pro Jahr. Hat der Einspruch endgültig keinen Erfolg, muss man neben der Steuer auch den Zins auf die nachzuzahlende Steuer begleichen.

Nachzahlungzinsen

Bei relativ langen Rechtsbehelfsverfahren – gegebenenfalls mit anschließendem finanzgerichtlichen Verfahren – können mehrere Jahre Zinslauf zum Steuerbetrag hinzukommen. Nachzahlungsinsen können Steuerzahler nicht von der Steuer absetzen.

Einspruch einlegen

Verlangt der Fiskus für eine Steuernachzahlung Zinsen, sollten Steuerzahler gegen die Zinshöhe Einspruch erheben. Sie verweist auf ein Verfahren, das dem Bundesfinanzhof vorliegt (Az.: I R 77/15) und rät: „Betroffene Steuerzahler können sich auf das Revisionsverfahren beziehen und Einspruch gegen den hohen Zinssatz einlegen.“ Wer das Ruhen des Verfahrens beantragt, müsste zwar die Zinsen zunächst in voller Höhe zahlen. Doch je nach Entscheidung der Richter könnte sich der Steuerbescheid später noch ändern.

Erstattungszinsen möglich

Neben den Nachzahlungszinsen gibt es auch Erstattungszinsen. Zwei Bedingungen müssen laut VLH erfüllt sein, damit Steuerzahlern diese zustehen: 1. Sie bekommen Ihren endgültigen Steuerbescheid 15 Monate nach dem betreffenden „Steuerjahr“. Heißt konkret: Sie haben Ihre Steuererklärung für das Jahr 2015 abgegeben und bekommen den Steuerbescheid dafür nach dem 1. April 2016. Oder: 2. Ihnen steht eine Rückerstattung zu. Bedeutet: Nur wenn Sie Geld vom Finanzamt zurückbekommen, nicht, wenn Sie Steuern nachzahlen müssen. 

Kapitaleinnahme

Ärgerlich, aber wahr: „Alles, was Ihnen Ihr Finanzamt an Erstattungszinsen überweist, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung als Kapitaleinnahme eintragen und versteuern“, so der VLH.

Muss man selbst beweisen, dass ein Steuerbescheid nicht angekommen ist? 

„Nein, kommt ein Steuerbescheid nicht an, hat das Finanzamt den Zugang nachzuweisen“, so die Steuerexperten vom VLH. Dass man seinen Steuerbescheid nicht bekommen hat, merke man oft erst, wenn die erste Mahnung zur Zahlung der fälligen Steuer komme. Oder das Finanzamt überweise eine Steuerrückzahlung, ohne dass der Steuerbescheid im Briefkasten liege: „Dann lohnt sich an Anruf beim Finanzamt“.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Fehler im Steuerbescheid sollten dem Finanzamt möglichst bald angezeigt werden. Die Einspruchsfrist betrage einen Monat, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Der Einspruch müsse schriftlich erfolgen. Die Finanzämter seien dann verpflichtet, den Bescheid noch einmal vollständig zu überprüfen.

 Auch über das Online-Portal Elster seien Einsprüche möglich. Laut des Verbands seien sie relativ häufig erfolgreich. Sie sind kostenlos – falls sie abgelehnt werden, ist noch der Gang zum Finanzgericht möglich, der allerdings mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

Gleichzeitig sollte man sich an die Stelle wenden, die die fehlerhaften Daten an das Finanzamt übermittelt hat – zum Beispiel die Krankenkasse. Die Stelle sollte dann sicherheitshalber noch einmal die richtigen Daten ans Finanzamt schicken. Dann kann der Steuerbescheid korrigiert werden.

Allerdings könne das Finanzamt im Einspruchsverfahren auch zu dem Ergebnis kommen, dass es einen Fehler zugunsten des Steuerzahlers gemacht hat. Das gilt zum Beispiel, wenn Aufwendungen zu Unrecht anerkannt wurden. In einem solchen Fall müsse die Behörde den Steuerpflichtigen auf diese Tatsache hinweisen. Der Steuerzahler habe dann die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen. Dann bleibe alles beim Alten. (mit Agenturmaterial)

Wieso warte ich auf den Steuerbescheid?

Grund 1

Das für Sie zuständige Finanzamt hat sehr viel zu tun.

Grund 2

Sie haben bei Ihrem Finanzamt Einspruch gegen den vorläufigen Steuerbescheid eingelegt.

Grund 3

Sie führen einen Prozess beim Finanzgericht, zum Beispiel weil es Ihnen bestimmte Kosten nicht anerkennen will.

Grund 4

Sie geben Ihre Steuererklärung erst kurz vor dem Abgabetermin ab.

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