Arbeiten, StudierenUnterhalt für erwachsene Kinder – was steht ihnen zu?

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Beim Thema Unterhalt kommt es oft zu Auseinandersetzungen.

Das Thema Unterhalt führt in vielen Familien regelmäßig zu Streit. Oftmals ist nicht klar, wie viel und bis wann gezahlt werden soll. Dabei haben Kinder einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung durch ihre Eltern, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Welche Rechte die Elternteile und der Nachwuchs haben und welche Möglichkeiten sie haben, erklärt Sandra Voigt, Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de.

Muss Langzeitstudenten und Nebenjobbern überhaupt Kindesunterhalt gezahlt werden?

Eltern haben die Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen, solange sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Nachwuchs noch minderjährig ist und die Schulbank drückt. Je älter die Kinder werden, desto stärker vertreten viele Eltern jedoch die Ansicht, dass ihre Sprösslinge selbst für sich sorgen können und müssen. Allerdings dürfen sie nicht einfach ihre Unterhaltszahlungen einstellen – selbst wenn sich ihr Nachwuchs dazu entscheidet, das Studienfach zu wechseln oder einen Nebenjob aufzunehmen.

Einfach zusammengefasst gilt, dass Eltern ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung finanzieren müssen, vgl. § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn Eltern müssen ihren Nachwuchs zur Selbstständigkeit erziehen und ihm die Möglichkeit geben, eines Tages seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Und die besten Karriere- und Verdienstmöglichkeiten hat man schließlich mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Im Gegensatz dazu muss jedes Kind seine Ausbildung bzw. sein Studium aber planvoll und zielstrebig absolvieren. Auch wenn es bereits volljährig ist, trifft es in dieser Zeit somit keine Erwerbsobliegenheit. Es soll sich schließlich allein auf seine Berufsausbildung konzentrieren. Aber Voraussetzung ist natürlich immer, dass die Eltern nach § 1603 BGB auch leistungsfähig sind, also nach Abzug des Selbstbehalts finanziell in der Lage sind, den Unterhalt zu leisten.

Ist dabei auch eine Ehrenrunde oder Fachrichtungswechsel erlaubt?

Oftmals sind Eltern enttäuscht, wenn ihr Nachwuchs die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, zum Beispiel weil er in der Schule sitzen bleibt oder das Studienfach nach dem ersten Semester wechselt. Dennoch dürfen Eltern nicht einfach ihre Zahlungen einstellen oder kürzen. Denn den jungen Erwachsenen ist eine Ehrenrunde zuzugestehen. Auch dürfen sie ihre Ausbildung wechseln, sofern es dafür einen sachlichen Grund gibt und es den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

Gastautorin Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de

Auch ein Wechsel des Studiengangs ist zulässig – aber in der Regel nur bis zum Ende des zweiten Semesters. Während dieser sogenannten Orientierungsphase merkt das Kind grundsätzlich, ob die gewählte Fachrichtung tatsächlich seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht oder eben nicht.

Bricht das Kind seine Ausbildung bzw. sein Studium dagegen ab, ohne sich um eine neue Ausbildungsalternative zu kümmern, können die Eltern den Geldhahn zudrehen. Ihre Unterhaltspflicht endet also. Auch Langzeitstudenten dürfen ihren Eltern nicht ewig auf der Tasche liegen. Die müssen generell nur bis zum Regelabschluss – beim Studium also bis zum Ende der Regelstudienzeit – Ausbildungsunterhalt zahlen.

Es muss jedoch im Einzelfall geklärt werden, warum die Ausbildung länger dauert als normal. War das Kind z. B. längere Zeit krank, müssen Eltern trotz einer längeren Unterbrechung der Berufsausbildung wohl weiterzahlen. Ist es aber faul und nimmt es nicht zielstrebig am Unterricht und den anstehenden Klausuren teil, riskiert das Kind seinen Unterhaltsanspruch.

Gibt es bei einer Zweitausbildung oder einem Aufbaustudium auch eine Unterhaltsverpflichtung?

Hat das Kind eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, ist es verpflichtet, sich eine Arbeit zu suchen. Es kann daher grundsätzlich keine Unterhaltszahlungen mehr von den Eltern verlangen – selbst wenn es eine zweite Ausbildung beginnen will. Anderes kann unter anderem gelten, wenn ein Kind aus gesundheitlichen Gründen im ausgebildeten Beruf nicht mehr arbeiten kann.

Auch kann ein Kind Unterhalt von seinen Eltern verlangen, wenn es nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung absolviert hat und danach ein Studium beginnen möchte. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Ausbildung und das Studium sachlich ergänzen – zum Beispiel eine Ausbildung zur Krankenschwester und Studium der Medizin – und das Studium kurz nach Beendigung der Ausbildung aufgenommen wird.

Ferner bleiben Eltern zahlungspflichtig, wenn ihr Kind zunächst den Bachelorabschluss macht und einen Masterstudiengang „dranhängt“. Hier müssen Eltern schließlich bei der Wahl eines Bachelorstudiengangs damit rechnen, dass später der Masterstudiengang folgt.

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Wie verhält es sich mit dem Unterhalt, wenn das Kind Nebenjobs hat?

Gerade Studenten üben häufig einen 450-Euro-Job aus, um ihre Finanzen aufzubessern. Das müssen sie, wie bereits erläutert, aber nicht. Ihre berufliche Tätigkeit ist damit in der Regel überobligatorisch. Eltern dürfen deshalb aber nicht einfach den Unterhalt kürzen. Das ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn das Kind nicht nur 450 Euro im Monat verdient, sondern so viel, dass es seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

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