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Recht am eigenen BildDarf ich an Karneval fremde Jecke fotografieren?

Lesezeit 2 Minuten
Ein jeckes Foto als Andenken? Vorher sollte man Fremde besser um Erlaubnis fragen.

Ein jeckes Foto als Andenken? Vorher sollte man Fremde besser um Erlaubnis fragen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt, was beim Fotografieren an Karneval erlaubt ist, und was nicht:

Darf ich kostümierte Menschen ohne deren Einwilligung fotografieren?

Grundsätzlich dürfen Fotos nur mit Einverständnis der Abgebildeten gemacht werden. Eine Einwilligung ist allerdings nicht notwendig, wenn die Person lediglich als Beiwerk auf dem Bild erscheint. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bild der Menge auf dem Rosenmontagszug angefertigt wurde.

Ist die Person so verkleidet, dass sie auf dem Bild nicht identifizierbar ist, dann ist auch hier eine Einwilligung entbehrlich. Denn ist eine Identifizierung unmöglich, ist es kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Sind Verwandte und Freunde allerdings in der Lage die Person zu erkennen, etwa weil diese eine besonders prägnante Nase hat, die trotz der Verkleidung heraussticht, dann ist ein Eingriff trotz Verkleidung gegeben.

Alles zum Thema Christian Solmecke

Gilt bei Kindern etwas anderes?

Auch hier gilt prinzipiell dasselbe wie bei Erwachsenen. Allerdings können Kinder unter 14 Jahren nicht selbst in die Anfertigung der Bilder einwilligen. Sie benötigen das Einverständnis der Eltern. Bei Jugendlichen über 14 Jahren müssen sowohl das Kind selbst, als auch die Eltern einwilligen.

Das bloße Dulden einer Aufnahme führt aber in der Regel nicht zu einer stillschweigenden Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Wer sich abends auf einer Party fotografieren lässt, hat damit nicht automatisch seine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet erteilt. Auch mit dem Disco-Besuch wird keine Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet abgegeben. Für eine wirksame Einwilligung muss der Abgebildete Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung kennen.

Darf ich die Bilder bei Facebook teilen?

Bilder dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen ins Netz gestellt werden. Hierbei reicht eine sogenannte konkludente Einwilligung (siehe auch Infokasten rechts) Diese ist wie bei der Anfertigung jedoch nicht nötig, wenn die Person lediglich als Beiwerk auf dem Bild erscheint oder nicht-identifizierbar ist.

Was kann ich tun, wenn ich ein Bild von mir bei Facebook entdecke?

Die Betroffenen können hier ihr Recht am eigenen Bild geltend machen und verlangen, dass das Bild gelöscht wird. Bei Facebook können die Betroffenen das entsprechende Bild melden. Facebook ist als Plattformbetreiber verpflichtet, ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten diese zu löschen. Funktioniert der direkte Weg über Facebook nicht, können die Betroffenen abmahnen und die Löschung und Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen.

(Bearbeitung: gs)

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