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Nicht automatischPolizisten beleidigt – wann „ACAB“ strafbar ist

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ACAB

ACAB ist nicht automatisch eine strafbare Beleidigung. 

Öffentlich sieht man die Abkürzung häufig als Graffiti, aber auch bei Demos oder auf Plakaten im Fußballstadion: „ACAB“, das steht in der Regel für „All Cops Are Bastards“ (= „Alle Polizisten sind Bastarde“). Nicht immer ist ein solches Statement aber eine strafbare Beleidigung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen entschieden.

Im ersten Fall hatte ein Fußballfan eine Hose mit einem „ACAB“-Aufdruck auf dem Gesäß getragen – verschiedene Instanzen verurteilten den Fan anschließend wegen Beleidigung. Im zweiten Fall hatten Fans ein Banner mit den vier Buchstaben im Stadion gezeigt und wurden ebenfalls verurteilt.

Ihre Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurden nun angenommen: „Die Kundgabe der Buchstabenkombination 'ACAB' im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar“, hieß es in einer Pressemitteilung des BVerfG. Eine Verurteilung wegen Beleidigung setze jedoch voraus, dass sich die Äußerung auf eine „hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe" beziehe. Ansonsten sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt, so die Richter.

Die Parole „ACAB“ verletzt also nicht automatisch einzelne oder mehrere Polizisten, sondern bringt vielmehr „eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck“. Trotzdem raten Fan-Anwälte, das Tragen des Schriftzugs im Stadion zu unterlassen. Denn es sei gut möglich, dass die Polizei künftig häufiger einen persönlichen Bezug in ihre Strafanzeigen bringe, berichtet „Vice Sports“. Etwa geben Polizisten in solchen Fällen an, der Fan mit dem „ACAB“-Shirt habe sie gezielt gehässig angegrinst. (gs)

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