Amtsgericht BonnWeinendes Kind rechtfertigt Kita-Kündigung

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Türgriffe am Eingang des Land- und Amtsgerichts in Bonn. (Symbolfoto)

Türgriffe am Eingang des Land- und Amtsgerichts in Bonn. (Symbolfoto)

Bonn – Der kleine Tim (Name geändert) weinte bitterlich, als seine Eltern ihn am 8. September 2014 erstmals in einer privaten Bonner Kindertagesstätte abgaben. Solche Tränen kennen die Betreuer. Aber den einjährigen Tim konnte keiner trösten.

Immer wieder musste die Mutter geholt werden, später, als die Mutter bereits arbeiten musste, sprangen die Großeltern ein und holten den heulenden Jungen in der Tagesstätte ab. Als Tim auch noch krank wurde und tageweise gar nicht zur Kita kommen konnte, haben die Eltern nach gescheiterter Eingewöhnung den Betreuungsvertrag mit der Einrichtung nach sechs Wochen fristlos gekündigt. Zwei Monate zahlten sie die Kita-Gebühr, dann stellten sie die Zahlung ein.

Die Kindertagesstätte jedoch bestand auf ihrem Vertrag, wonach die Eltern nur zweimal im Jahr (jeweils zum 31. Januar und 31. Juli) kündigen dürfen. Eine außerordentliche Kündigung durch die Eltern wegen Eingewöhnungsschwierigkeiten des Kindes war in den Klauseln ausdrücklich ausgeschlossen worden. Entsprechend forderte die Kita für drei Monate insgesamt 2205 Euro von Tims Eltern. Die Eltern von drei Kindern aber, beides Juristen, wehrten sich auf 27 Seiten gegen die Klage. Der Vertrag sei rechtlich nicht in Ordnung.

Zu diesem Ergebnis kam jetzt auch Amtsrichter Nicolaus Alvino, der die Klage der Kita abwies. Laut Urteil ist die Regelung im Betreuungsvertrag aus mehreren Gründen unwirksam, verstößt gar gegen allgemeine Geschäftsbedingungen, unter anderem weil die Eltern, also die Vertragspartner, „unangemessen benachteiligt“ würden.

Denn die Kindertagesstätte nimmt für sich selbst durchaus in Anspruch, fristlos kündigen zu können: Entweder, so heißt es in den Klauseln, wenn nicht bezahlt wird, wenn die Eingewöhnung eines Kindes nicht erreicht wird oder auch, wenn der Verbleib des Kindes in der Gruppe „die pädagogische Arbeit beeinträchtigt“.

Das, so Amtsrichter Alvino, sei eine einseitige Benachteiligung der Eltern, die auch nicht mit Planungssicherheit der Kita zu begründen sei. Eine fristlose Kündigung, wenn ein Kind wie Tim unglücklich bleibt, ist demnach gerechtfertigt. Mittlerweiler wird der kleine Tim von der Großmutter betreut, wenn die Eltern zur Arbeit gehen.

(AZ: Amtsgericht Bonn 114 C 151/15)

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