23-Jährige vergewaltigtSiegauen-Prozess muss neu aufgerollt werden

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Gericht Urteil

Für die Vergewaltigung einer Camperin in Troisdorf bei Bonn ist der 31-Jährige Eric X. zu einer Haftstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Bonn – Das Landgericht Bonn muss den Fall eines Ghanaers. der im April 2017 ein junges Paar überfiel und die Frau vergewaltigte, neu verhandeln. Das hat der Bundesgerichtshof gestern mitgeteilt. Der 2. Strafsenat in Karlsruhe hat zwar den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen, er hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben und die Sache nach Bonn zurückverwiesen.

Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, so der BGH. Es hätte der Darlegung bedurft, aufgrund welcher Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten das Landgericht von einer erheblichen psychischen Erkrankung des Angeklagten ausgegangen ist, um rechtsfehlerfrei zu begründen, warum diese Auffälligkeiten bei der konkreten Tatausführung nicht zum Tragen kamen. Einer anderen Strafkammer des Landgerichts soll nun die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut prüfen und das Strafmaß festlegen.

Paar zeltete in der Siegaue

Der Mann hatte laut Anklage in den frühen Morgenstunden des 2. April 2017 ein junges Paar überfallen, das in der Bonner Siegaue zeltete. Er erzwang unter Vorhalt einer Astsäge von beiden Opfern die Herausgabe von Wertsachen. Anschließend vergewaltigte er die Frau vor dem Zelt, während der Mann in Todesangst in dem Zelt verharren musste, von wo er die Polizei alarmierte. 

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht, so erklärte der Bundesgerichtshof, hatte bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung angenommen, die die notwendige Schwere aufweise, um grundsätzlich eine Schuldbeeinträchtigung zu begründen. Die 10. Große Strafkammer war auf Grundlage eines Gutachtens dennoch von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die Persönlichkeitsstörung habe sich bei der Tat nicht ausgewirkt. (Bir)

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