Airbnb und Co.Regeln gegen Zweckentfremdung in Köln – Bußgelder verhängt

Lesezeit 3 Minuten
Wer in Köln eine Immobilie jetzt vollständig an Touristen vermieten möchte, braucht eine Genehmigung.

Wer in Köln eine Immobilie jetzt vollständig an Touristen vermieten möchte, braucht eine Genehmigung.

Köln – Das Angebot ist verlockend, bis zu 150 Euro könnte der Autor dieser Zeilen wöchentlich dazu verdienen, wenn er einem Gast via Airbnb ein Zimmer in seinem Haus anböte. Noch lukrativer: ich vermiete gleich das ganze Haus an fünf Gäste und verdiene durchschnittlich in der Woche mehr als 500 Euro. Mit diesen Zahlen lockt das US-amerikanische Unternehmen Interessenten, Zimmer oder gleich ganze Wohnungen als Gastgeber via Airbnb zur Verfügung zu stellen.

Bis zu 2500 Euro könnte ich also monatlich einnehmen, jetzt müsste ich nur noch eine billigere Wohnung finden. . . Und genau da macht mir seit dem 17. Juni 2014 ein ziemliches Wortungetüm einen Strich durch die Rechnung: die Wohnraumschutzsatzung. Die verhindert seitdem, dass Wohnraum dem Markt entzogen und zweckentfremdet werden kann. Wer eine Immobilie jetzt vollständig an Touristen vermieten möchte, braucht eine Genehmigung (siehe nächste Seite: „Was ist erlaubt?“). Doch die Hürden sind hoch, für eine solche müsste der Antragsteller Ersatzwohnraum schaffen.

Mehr als 300.000 Euro Bußgelder

Was ist erlaubt?

Zimmer in einer selbst bewohnten Immobile dürfen untervermietet werden, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Die komplette Wohnung darf auch weitervermietet werden, wenn man eine Weltreise antritt oder ein halbes Jahr auf Montage unterwegs ist. Das gilt auch für diejenigen, die ihre Immobilie nachweislich als Zweitwohnung aber nicht ununterbrochen nutzen.

Die Verwaltung prüft immer den Einzellfall, weil sich die unterschiedlichsten Konstellationen bei der Überlassung von Wohnraum ergeben können. (sol)

„Deshalb gibt es seit Einführung der Satzung keine Anträge auf Genehmigung“, sagt Peter Maretsch, von der städtischen Wohnungspflege. Stattdessen wurden seitdem 50 Appartements wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt, die illegal an Touristen vermietet wurden. Weitere 18 mal waren die Eigentümer unbelehrbar und die Stadt verhängte Bußgelder von insgesamt mehr als 300 000 Euro. Bis zu 50 000 Euro sind pro Fall möglich. „Das ist eine Ermessensentscheidung. Das höchste war bisher sogar 100 000 Euro, da ging es aber um mehrere Wohnungen in einem Haus“, sagt Maretsch, der das Problem in Köln als nicht dramatisch einschätzt. Vielleicht 1000 von mehr als 500 000 Wohnungen würden illegal weitervermietet. Rund 3500 Ferienwohnungen gibt es laut Schätzungen.

Das Amt wird meist auf Anzeige aktiv, drei Sachbearbeiter durchforsten aber stichprobenartig Portale wie Airbnb nach illegalen Angeboten. „Wenn es die Zeit zulässt, denn die Mitarbeiter haben auch noch andere Aufgaben“, sagt Maretsch.

Berlin geht weitaus schärfer gegen Zweckentfremdungen vor

Berlin geht gegen Zweckentfremdung von Wohnungen weitaus schärfer vor. 30 Stellen wurden geschaffen, kürzlich erst ist eine Übergangsfrist abgelaufen, 6300 Ferienwohnungen wurden angezeigt, die jetzt der Genehmigung bedürfen. Bestandsschutz gibt es nicht, in Wohnhäusern wird es keine Ferienappartements mehr geben. Eine Klage gegen diese Regelung wurde kürzlich erstinstanzlich abgewiesen.

Für Wohnungsexperte Maretsch kein Grund, die Kölner Regelung zu verschärfen. In Köln gab es zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juni 2014 kein Zweckentfremdungsverbot. Nach geltender Satzung bleiben Ferienwohnungen aus dieser Zeit unangetastet. „Man sollte nicht rückwirkend aktiv werden“, sagt Maretsch. Damit würden Existenzen gefährdet und zu stark ins Eigentumsrecht eingegriffen. Die aktuelle Satzung verhindere neue Ferienwohnungen, das reiche.

Was ist erlaubt?

Zimmer in einer selbst bewohnten Immobile dürfen untervermietet werden, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Die komplette Wohnung darf auch weitervermietet werden, wenn man eine Weltreise antritt oder ein halbes Jahr auf Montage unterwegs ist. Das gilt auch für diejenigen, die ihre Immobilie nachweislich als Zweitwohnung aber nicht ununterbrochen nutzen.

Die Verwaltung prüft immer den Einzellfall, weil sich die unterschiedlichsten Konstellationen bei der Überlassung von Wohnraum ergeben können. (sol)

Rundschau abonnieren