Nach SturzBetreiber des Hochwildparks Rheinland auf 9000 Euro Schmerzensgeld verklagt

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Melik Aydin mit seinem Sohn Taha Emir im Bonner Landgericht. Dort wird der Prozess demnächst fortgesetzt.

Melik Aydin mit seinem Sohn Taha Emir im Bonner Landgericht. Dort wird der Prozess demnächst fortgesetzt.

Bonn/Kommern – „Ich war wie gelähmt. Das Kind, das schreiend auf dem Erdboden lag, das war unser Sohn“, erinnerte sich gestern der 32-jährige Melik Aydin in einem Zivilprozess vor dem Bonner Landgericht: „Ich war fassungslos. Wegen des vielen Blutes hatte ich mein Kind erst nicht erkannt.“

Beim Tagesausflug eines Kölner Kindergartens am 4. Juni 2016 in den Hochwildpark Kommern hatten Melik und seine Frau Rabiye (35) ihren Sohn Taha Emir begleitet.

Mit 73 Kindern und 95 Erwachsenen waren sie in zwei Doppeldeckerbussen angereist. Für die Eltern von Taha Emir nahm der Ausflug in die Eifel ein dramatisches Ende. Ihr Sohn hatte, wie andere Kinder auch, zielsicher den hölzernen Hochstand, der auf dem rustikalen Spielplatz stand, angesteuert. Unerschrocken kletterte der damals Vierjährige auf der Leiter rund vier Meter nach oben.

Auf der obersten, offenbar regennassen Sprosse rutschte er aus und stürzte ungebremst auf den harten steinigen Boden. Taha Emir hatte sich dabei die Zunge durchgebissen und eine Nierenquetschung erlitten. Der Schmerz muss schlimm gewesen sein. Nach Angaben der Eltern hat er wie am Spieß geschrien.

2000 Euro für Schock der Eltern

„Ein Wunder, dass er überlebt hat“, hatte später ein Klinikarzt gesagt. Zunächst waren Melik und Rabiye Aydin nur froh, dass ihr Kind lebte. Später jedoch, nachdem Taha über sechs Monate mit Schmerzen leben musste, verklagten sie im Namen ihres Sohnes den Betreiber des Hochwildparks auf 5000 Euro Schmerzensgeld. Zudem forderten sie für ihren eigenen Schock je 2000 Euro, also insgesamt 9000 Euro.

Zum Gütetermin vor der 1. Zivilkammer in Bonn erschienen gestern nicht nur die Eltern, auch Taha saß im Gerichtssaal und beantwortete die Richterfragen: „Ja“, sagte er zögernd. „Das hat sehr wehgetan. Meine Knochen waren geknickt.“

Nicht die geforderten Abfederqualitäten

Der Kammervorsitzende Stefan Bellin gab den Eltern, die dem Parkbetreiber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorwerfen, nur in einer Hinsicht Recht: Der Boden des Spielplatzes erfülle laut DIN-Norm nicht die geforderten Abfederqualitäten. Auch die Betoneinfassung des Hochstandes, direkt neben der Aufprallstelle des Kindes, verstoße gegen die Verkehrssicherungspflicht.

Dennoch, so Bellin weiter, hätten die Eltern ein „deutliches Mitverschulden“. Sie hätten ihr Kind beaufsichtigen müssen. Melik und Rabiye Aydin hatten zwar in der Nähe gestanden, aber den Sturz ihres Kindes nicht direkt miterlebt. Auf einen Vergleichsvorschlag der Kammer über 2000 Euro wollten die Parteien sich gestern nicht einigen. Sie baten um Bedenkzeit.

(AZ: Landgericht Bonn 1 O 314/16)

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