SeilbahnStudentin verletzt sich schwer im Kletterwald – 6500 Euro Schmerzensgeld

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Kletterwald Symbolbild

Kletterwald. Symbolbild

Bonn/Rhein-Sieg-Kreis – Mit Sturzhelm, Klettergurt, Karabinerhaken und guten Ratschlägen einer Mitarbeiterin ausgestattet, zogen die Studentin Lisa S. (Name geändert) und ihre Freunde am 10. Juli 2015 in den „Kletterwald“, eine weitläufige Anlage mit 14 Parcours im Rhein-Sieg-Kreis.

Aber das Vergnügen mit Nervenkitzel währte nicht lange. Gleich auf „Borneo“, dem zweiten Parcours, der als „leicht“ ausgewiesen war, passierte das Unglück. Die 27-Jährige wurde hoch oben in einem Baum in eine Drahtseil-Liane eingehängt und sie sauste los.

Aber die Seilbahn drehte sich während des Flugs und wurde so schnell, dass Lisa S. nichts mehr machen konnte. Die Landung auf dem gut gepolsterten Podest ging schief: Die 27-Jährige prallte mit dem linken Fuß an einer hölzernen Querstange, die rechts und links vom Landeplatz ohne weitere Sicherung herausragte.

Danach konnte die Studentin nicht mehr gehen und musste in die Klinik.

15 000 Euro gefordert

Vor dem Bonner Landgericht hat Lisa S. später Klage eingereicht: 15.000 Euro Schmerzensgeld forderte sie vom Betreiber des Kletterwaldes. Das Sprunggelenk ihres linken Fußes war doppelt gebrochen und musste wiederholt operiert werden. Dennoch ist ihr Gang bis heute instabil.

Durch die Verletzung hat sie zudem ein Semester verloren. Dem „Kletterwald“ wirft sie vor, die Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Hilflos habe sie erleben müssen, wie sie mit hoher Geschwindigkeit verdreht auf das Podest zusteuerte, ohne eingreifen zu können. Diese Gefahr habe sie nicht vorhersehen können.

Der „Kletterwald“ jedoch hielt dagegen, dass sei ein „unvermeidbares Unfallrisiko“, das man bei so einem Sport immer eingehe; immerhin habe die Klägerin ja auch unterschrieben, dass sie die Anlage auf eigene Gefahr benutze. Keine Frage auch, dass die Anlage den strengen DIN-Vorschriften entspräche und regelmäßig auf Sicherheit überprüft würde.

Eva Hoppe, Richterin der 13. Zivilkammer, wollte sich nicht auf Schriftsätze verlassen, sondern machte sich auf und hielt einen Ortstermin im Dschungel. Wiederholt wurde der Richterin die Unglücks-Seilbahn vorgeführt.

Schließlich war ihr klar: Die Unfallgefahr an diesem Gerät sei zu hoch und wäre vom Betreiber vermeidbar gewesen, hieß es im Urteil. Die Querstange hätte gepolstert sein müssen. Entsprechend liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Der „Kletterwald“ wurde zu 6500 Euro Schmerzensgeld sowie 1100 Euro Anwaltskosten verurteilt. Darüber hinaus muss der Betreiber für noch zukünftige Folgen aus dem Unfall haften.

Im Urteil des Bonner Landgerichts heißt es: Die Benutzung einer Sportanlage „auf eigene Gefahr“, wie sie Lisa S. unterschrieben hat, entbinde den Betreiber einer Sportanlage nicht, alle Gefahren zu vermeiden, die über das übliche Risiko hinausgehen und die für den Benutzer nicht erkennbar oder vorhersehbar sind. (AZ: LG Bonn 13 O 91/16)

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