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Protest in Bergisch GladbachInitiativen drohen mit Bürgerbegehren

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Der Wohnpark Gronau von oben.

Bergisch Gladbach – Knapp 20 Bürgerinitiativen haben sich (nach eigener Zählung) inzwischen gegen das Verfahren zur Aufstellung eines neuen Gladbacher Flächennutzungsplans (FNP) in Stellung gebracht. Sie erwägen, ein Bürgerbegehren anzustrengen, um den „Rat zu bewegen, den bisherigen Prozess zu stoppen“. Das gab Mark vom Hofe, Vorsitzender des Bergischen Naturschutzvereines RBN, jetzt nach einem Treffen mit Vertretern der Initiativen bekannt.

Bei dem Treffen, so vom Hofe, sei klar geworden, dass der FNP-Vorentwurf – „das Papier, das die Weichen für die Flächenausweisung der nächsten 25 Jahre stellen soll“ – einstimmig abgelehnt werde. Vom Hofe: „Noch nie in der über 40-jährigen Geschichte des RBN haben sich so viele Menschen an uns gewandt und ihre Bedenken zur Entwicklung in ihrem Stadtteil, in ihrem Umfeld artikuliert – in vielen Fällen aber auch die Sorge ausgedrückt, nicht mehr in der Stadt zu Hause zu sein, in der sie aufgewachsen oder in die sie gezogen sind.“

Bürgerbegehren zulässig?

Mit Bürgerbegehren wurden Stadtrat und Bürgermeister in Gladbach schon mehrfach zum Einlenken gezwungen, meistens genügte die Androhung: so bei der Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle oder der Sanierung des Nicolaus-Cusanus-Gymnasiums. Nur einmal wurde es durchgezogen, im Falle der abgelehnten Verpachtung des städtischen Kanalnetzes (Cross-Border-Leasing).

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob ein Begehren zum FNP überhaupt zulässig ist. Die Gemeindeordnung schließt nämlich sowohl bei Haushaltsfragen als auch bei der Bauleitplanung eine solche Einmischung aus. Die Stadtverwaltung möchte sich derzeit nicht äußern: „Wenn das Anliegen an uns herangetragen wird, müssten wir als allererstes die Zulässigkeit prüfen. Das Ergebnis können wir jetzt natürlich noch nicht vorwegnehmen“, erklärt Rathauspressesprecher Martin Rölen.

Ein Blick in Paragraf 26 der Gemeindeordnung zeigt jedoch, dass ein Begehren gegen „die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einer Bauleitplanung unzulässig ist“. Eine Ausnahme gilt nur für die Einleitung des Verfahrens – allerdings mit Fristen: sechs Wochen nach Aufstellungsbeschluss beziehungsweise, falls eine öffentliche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, nach drei Monaten. Beschlossen wurde die Aufstellung im Juli 2013, amtlich bekanntgemacht 2015.

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