Klage abgewiesenTod nach einer Augenoperation

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Symbolbild

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Bonn – Es sollte nur ein kleiner Eingriff am Auge sein. Dafür hatten die Operateure einer Bonner Klinik eine knappe Stunde angesetzt. Allerdings musste der mikroskopische Eingriff am Narbengewebe der Netzhaut unter Vollnarkose durchgeführt werden, da der Patient sich nicht bewegen darf.

Dann während des Eingriffs die dramatische Wende: Plötzlich kam es zu einem deutlichen Blutdruckabfall; der Anästhesist ordnete die sofortige Unterbrechung der Operation an, der Patient kam auf die Intensivstation. Aber keine Maßnahme half mehr, der 70-Jährige starb kurz darauf. Es war der 27. September 2011.

Der Fall landete jetzt vor der Arzthaftungskammer des Bonner Landgerichts: Der Sohn des Verstorbenen forderte von der Klinik und den Operateuren insgesamt 15 000 Euro Schadensersatz, 12 000 Euro für die Beerdigungskosten und 3000 Euro Schmerzensgeld für seine Mutter. Der Schock für die Ehefrau des Verstorbenen sei sehr groß gewesen; sie hatte vor dem OP-Saal auf ihren Mann gewartet und habe nur noch die bittere Nachricht über seinen Tod bekommen.

Die Todesursache, so stellten Rechtsmediziner bei der Obduktion fest: Der 70-Jährige war an einer Luftembolie in der rechten Herzkammer gestorben.

Das sei ein ärztlicher Behandlungsfehler, so der Vorwurf des Klägers. Denn während des Eingriffs am Auge, so steht es im Operationsbericht, hatte sich einer der drei Zuluftschläuche (Trokare) ins Augeninnere gelöst und musste erneut angeschlossen werden. Durch die kurze Unterbrechung, so die Mutmaßung des Sohnes, sei möglicherweise die todbringende Luft ins Herz gekommen.

Ein Frankfurter Professor jedoch hielt die These für ausgeschlossen: Denn die Trokare, so das Ergebnis seines Gutachtens, würden ausschließlich durch die Lederhaut des Augapfel gestochen; dabei würde darauf geachtet, dass kein Blutgefäß verletzt werde. Denn bei einer Blutansammlung könnte ein Operateur gar nicht mikroskopisch am Inneren des Auges arbeiten; er hätte keine freie Sicht. Es sei nicht auszuschließen, so der Gutachter, dass ein Fehler beim venösen Zugang bei der Anästhesie aufgetreten ist. Aber den könne er nicht feststellen.

Damit liege kein feststellbar schuldhaftes Verhalten vor, so der Kammervorsitzende Eugen Schwill nach Erstattung des Gutachtens, sondern eine „höchst schicksalhafte Verkettung von Umständen“.

Der Operateur selbst zeigte sich im Prozess erschrocken über den tragischen Tod und hatte sich wiederholt bei den Hinterbliebenen entschuldigt. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen fahrlässiger Tötung war von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt worden. Die Klinik hat dem Kläger als Geste freiwillig eine kleine Entschädigung über 2500 Euro angeboten. Die Familie hat es akzeptiert.

(Aktenzeichen: Landgericht Bonn 9 O 42/14)

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