Jecke aufgepasstVon Bützchen bis Nachtruhe – die Spielregeln an Karneval

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Karneval ist vielerorts eine Ausnahmesituation – das gilt zumindest für die Tage Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag.

Karneval ist vielerorts eine Ausnahmesituation – das gilt zumindest für die Tage Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag.

An Karneval wird viel gefeiert – und es kann sehr laut werden. Bei Umzügen, in Kneipen und auch in Mietshäusern wird Musik gehört, gesungen und getanzt. Nachbarn müssen Lärm aber nicht grenzenlos hinnehmen.

„Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter während der tollen Tage oder einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark feiern dürfen“, stellt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund klar. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89). Das heißt grundsätzlich: „Spätestens ab 22.00 Uhr muss die Musik leiser gestellt werden, und dann ist auch Schluss mit wilden Tanzeinlagen in der Wohnung.“

In der Praxis können Mieter in den Karnevalshochburgen zwar nicht unbedingt erwarten, dass am Rosenmontag ab 22.00 Uhr überall Ruhe eintritt. „Aber übermäßige Störungen der Nachtruhe sind nie gerechtfertigt“, erklärt Ropertz. Die Feier sollte sich im Rahmen halten. „Am besten man informiert vorher die Nachbar, erklärt, dass es etwas lauter werden könnte, oder lädt sie sogar ein“, empfiehlt der Experte. Bei der Feier selbst sollten Fenster und Türen geschlossen bleiben, auch das hilft gegen übermäßige Lärmbelästigung.

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Weitere Urteile und Regeln im Überblick:

Bützchen: Grundsätzlich fängt sexuelle Belästigung dort an, wo in die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen eingegriffen wird. Das kann schon bei einer einfachen Berührung der Fall sein. Das Bützchen – also der traditionelle Wangenkuss – gehört dem Deutschen Anwaltverein (DAV) zufolge aber zum Brauchtum. Wer das als sexuelle Belästigung auffasst, sollte dem Karneval fernbleiben, raten die Juristen.

Gefahren: Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss darauf gefasst sein und sich darauf einstellen, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Wer dann ausrutscht und stürzt, hat keine Schadensersatzansprüche, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 7/02).

Musik und Lärm: Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik wirken nicht so störend wie Disko- oder Technomusik, befand das Oberlandesgericht Koblenz. Deshalb ist diese Musik auch eher erlaubt (Az.: 5 U 279/01). Übermäßiger nächtlicher Lärm von Partygästen ist aber vertragswidrig und berechtigt den Vermieter in Extremfällen nach Abmahnung zur Kündigung, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 204 C 499/83).

Nachtruhe: Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval sind seit Jahrzehnten üblich, befand das Amtsgericht Köln. Insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag kann einem Gastwirt daher nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, dass er durch lautstarke Feiern in seiner Kneipe gegen Lärmschutzvorschriften verstößt. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt „Nachtruhe“ gibt (Az.: 532 OWI 183/96).

Parken: Stellt der Mieter trotz Verbots an den Karnevalstagen sein Fahrzeug auf einer Hoffläche vor den Garagen ab, kann der Vermieter kein Unterlassen durchsetzen, da Beeinträchtigungen außerhalb des Karnevals nicht drohen. Karneval ist eine Ausnahmesituation (AG Brühl 23 C 193/96, WuM 97, 549). Das gilt zumindest für die Tage Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag.

Sex in der Öffentlichkeit: Liebe in der Natur, im Auto oder an öffentlichen Orten ist erst einmal nicht verboten. Sie darf nur nicht dort stattfinden, wo sich andere gestört fühlen, erklärt der DAV. Sex auf dem Karnevalsumzug oder in einer belebten Straße ist also nicht erlaubt.

Wildpinkeln: Überfüllte Toiletten, Bier im Überfluss: Karneval drückt vielen Narren auf die Blase. Das öffentliche Urinieren ist aber eine Ordnungswidrigkeit. Köln verlangt dem DAV zufolge bis zu 200 Euro Strafe, in Düsseldorf sind es um die 35 Euro, in Mainz 75 Euro. In manchen Kommunen werden sogar bis zu 5000 Euro fällig. (dpa/gs)

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