Abo

Eine kleine RechtskundeWas darf man im Restaurant?

Lesezeit 4 Minuten

An ihre Rechte denken wohl die wenigsten, wenn sie ein Restaurant betreten. Kommt es allerdings zu Problemen, kann sich das schnell ändern - etwa wenn der Betreiber Schadenersatz fordert, weil weniger Personen kommen als angekündigt, oder das Essen ungenießbar ist, der Gast aber dennoch den vollen Preis zahlen soll. Wir haben mit Rechtsanwältin und Mediatorin Anja Meyer, Mitglied im Kölner Anwaltverein, gesprochen. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.

Darf ich eigentlich...

... eine Reservierung kurzfristig absagen?

Natürlich ist man nicht verpflichtet, eine Reservierung einzuhalten. Kommt der Gast allerdings einfach nicht oder sagt kurzfristig ab, hat der Wirt möglicherweise das Recht, Schadenersatz von ihm zu fordern. Das gilt im Übrigen auch, wenn Gäste mit wesentlich weniger Personen kommen als angekündigt. Eine Entschädigung verlangen kann der Wirt immer dann, wenn ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist - weil er wegen der Reservierung andere Gäste abgewiesen hat oder er bereits Materialkosten hatte.

Dabei muss man allerdings immer von Fall zu Fall unterscheiden: Wer beispielsweise einen Tisch für zehn Personen reserviert, zehn Mal Ente vorbestellt und dann eine halbe Stunde vorher alles storniert, muss eher mit Konsequenzen rechnen als der, der in einem Bistro in einer belebten Einkaufsstraße für mittags einen Tisch für zwei Personen reserviert und zwei Stunden vorher absagt.

Ein vorgegebenes gesetzliches Zeitfenster, in welchem eine Reservierung nicht mehr storniert werden kann, gibt es nicht. Das ist auch abhängig vom Restaurant. In einem Drei-Sterne-Restaurant, das zumeist bereits Wochen im Voraus gebucht wird, kann auch eine Stornierung mit einem Vorlauf von mehr als 24 Stunden mit Konsequenzen verbunden sein.

... Schadenersatz fordern, wenn alles voll ist?

Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gast vorher reserviert hatte. Je nach Restaurant sollte er auch zwischen 15 und 30 Minuten gewartet und deutlich auf sich aufmerksam gemacht haben. Bekommt der Wartende weiterhin keinen Tisch und geht er dann in ein anderes Restaurant, kann er die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten vom Wirt zurückverlangen - etwa Fahrtkosten oder die Differenz für das ähnliche Gericht im anderen Restaurant. Den reinen Ärger über die mangelnde Gastlichkeit bekommt er allerdings nicht wieder gut gemacht. Etwas wie Schadenersatz wegen "entgangener Urlaubsfreuden" gibt es nur im Reiserecht.

... Nachschlag verlangen, wenn die Portion klein ist?

Nein. Weicht die Portionsgröße allerdings erheblich vom üblichen und im entsprechenden Restaurant zu erwartenden Umfang ab, muss der Gast das nicht hinnehmen und hat grundsätzlich das Recht, die Rechnung zu mindern. Hierauf sowie auf sonstige Mängel sollte er jedoch umgehend und vor Verzehr hinweisen, nicht zuletzt, um vielleicht auf dem unjuristischen Weg doch noch einen Nachschlag zu erhalten.

... neues Essen bestellen, weil es nicht schmeckt?

Mit der einfachen Begründung, dass das Essen nicht schmeckt, geht das nicht. Ist das Essen hingegen qualitativ schlecht, kann der Gast verlangen, dass der Koch es noch einmal zubereitet.

... mein Essen fotografieren?

Ja. Wenn nur das Essen selbst, also keine Person und auch nicht eine urheberrechtlich geschützte Spitzenkreation zu erkennen ist, ist das grundsätzlich nicht verboten. Allerdings kann der Wirt von seinem Hausrecht Gebrauch machen und generell verbieten, in seinem Restaurant die puren Gerichte abzulichten.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, in welchen Fällen Sie die Rechnung mindern können und ob man schlechtes Essen überhaupt bezahlen muss.

... die Rechnung mindern?

Grundsätzlich ja. Aber auch da muss man unterscheiden: Wer etwa lediglich weniger freundlich bedient wird als gewünscht, hat dazu kein Recht. Anders sieht das aus bei unzumutbaren Wartezeiten. Muss der Gast etwa länger als 20 Minuten auf ein Getränk oder länger als 30 Minuten auf ein Mittagsmenü warten, kann er dem Personal ankündigen, dass er die Rechnung mindern werde, sollte er sein Essen nicht umgehend bekommen - und darf das in diesem Falle dann auch tun. Bei 30-minütigen Wartezeiten haben Gerichte bereits Preisminderungen in Höhe von 30 Prozent bestätigt.

... mich weigern, schlechtes Essen zu bezahlen?

Ist das Essen wirklich objektiv nicht genießbar, etwa verkocht oder zäh, muss der Gast dem Wirt ein sogenanntes "Nachbesserungsrecht" einräumen - ihm also noch einmal die Möglichkeit geben, ein einwandfreies Gericht zu servieren. Sollte auch das wieder ungenießbar sein, braucht es der Gast auch nicht zu bezahlen. Ist das Essen hingegen verdorben, kann dem Gast eine Nachbesserung kaum zugemutet werden.

... gehen, wenn ich der letzte einer Gruppe bin, aber Dinge noch nicht bezahlt sind?

Ja. Wenn nicht auf Rechnung einer Person bestellt wurde, braucht jeder Gast nur das zu bezahlen, was er verzehrt hat.

... die Toilette benutzen, wenn ich kein Gast bin?

Eigentlich nicht. Der Wirt ist nur verpflichtet, seinen Gästen eine Toilette zur Verfügung zu stellen, keinen Dritten.

... gehen, wenn die Rechnung nicht kommt?

Ja. Wer länger als 30 Minuten auf seine Rechnung gewartet und mindestens drei Mal vergeblich danach gefragt hat, hat die Rechtsprechung auf seiner Seite. Er muss allerdings seine Kontaktdaten hinterlassen - denn bezahlen muss er die Rechnung trotzdem.

Rundschau abonnieren