Rechtliche Lage oft uneinheitlichWas ist beim Grillen erlaubt und was nicht?

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Besonders auf Holzkohlegrills reagieren Mitmieter und Hausbesitzer allergisch. Die Rauchentwicklung wird von manchen als Belästigung wahrgenommen. Ein einheitliches Gesetz, das das Grillen regelt, steht noch aus.

Besonders auf Holzkohlegrills reagieren Mitmieter und Hausbesitzer allergisch. Die Rauchentwicklung wird von manchen als Belästigung wahrgenommen. Ein einheitliches Gesetz, das das Grillen regelt, steht noch aus.

Sobald es tagsüber warm und nachts lau ist, beginnt derfür viele der kleine Nachbarschaftskrieg. Denn dem einen oder anderen Garten- oder Balkon-Besitzer stinkt es gehörig, wenn er Nachbarn hat, die gern und ausgiebig grillen. Es gibt kein Gesetz, das das Thema „Grillen“ einheitlich regelt. Deshalb gibt es zahlreiche Einzelfälle, die durch Urteile entschieden werden mussten – und das mit höchst unterschiedlichen Zeitvorgaben.

Sind Sie Eigentümer oder Mieter ?

Das Landgericht München I hat in einem Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, dass per „Hausordnung“ das Grillen mit Briketts oder Kohle grundsätzlich untersagt werden kann. In diesem Fall wurde die Entscheidung der Eigentümer-Versammlung abgesegnet, die per Hausordnung ein „Grillverbot mittels offener Flamme“ untersagt. Diese Regelung „konkretisiert im Wesentlichen die Verhaltensvorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gewährleistet werden sollen“. Sie sei zum Zwecke des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich. (LG München I, 36 S 8058/12).

Ist „Brennspiritus“ erlaubt?

Werden minderjährige Kinder beim Grillen im Garten durch eine Stichflamme erheblich verletzt, weil der „Grillmeister“ auf Betreiben der Mutter der Kinder Brennspiritus in die Grillkohle schüttet, so kann die private Haftpflichtversicherung des Mannes nicht die Mutter für das Unglück in Anspruch nehmen, weil sie die Aufsichtspflicht ihrer Kinder gegenüber grob fahrlässig vernachlässigt habe. Zumindest nicht, wenn sie dafür gesorgt hatte, dass der Sechsjährige mit großem Abstand zum Grill dem Geschehen zusah.

Im konkreten Fall lief der kleine jedoch, als der Spiritus verpuffte, auf Zuruf seiner neunjährigen Schwester so unglücklich, dass er in den Feuerstrahl geriet. Das war für die Mutter nicht vorhersehbar, so dass sie den gegen sie geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Höhe von 50 Prozent zurückweisen konnte. (OLG Hamm, 9 U 145/13)

Wie viele Grillabende pro Sommer?

Das Landgericht München I versammelte zwei Eigentümer im Saal, die sich über die Rauchentwicklung durch das Grillen einer der beiden stritten. Die Entscheidung fiel eindeutig pro Grillvergnügen aus: Kann nicht dargelegt werden, dass häufiger als 16 Mal in vier Monaten gegrillt worden ist, so liege darin keine „über dem Emissionsrecht liegende“ Belästigung. (AZ: 15 S 22735/03)

In anderen Fällen dagegen sprachen Gerichte Eigentümern nur vier Grillaktionen pro Jahr zu.

Ein Hauseigentümer kann den Mietern per Hausordnung verbieten, auf den Balkonen zu grillen. Weil „Rauch und Geruch dazu geeignet sind, die anderen Mitbewohner des Hauseszu belästigen“. Er kann mit einer fristlosen Kündigung drohen, sollte dagegen verstoßen werden. Das gilt laut Landgericht Essen ebenfalls fürs Grillen mit einem Elektrogrill, der auch geruchsbelästigend sein kann. (AZ: 10 S 438/01)

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