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Brückentage 2019Mit wenigen Urlaubstagen viele freie Tage sichern

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Symbolbild.

Die Rechnung ist verlockend: Vier Urlaubstage einsetzen und dafür zehn freie Tage am Stück faulenzen. Oder zwei Urlaubstage für fünf freie Tage. Auch 2019 gibt es wieder reichlich Gelegenheiten zum effizienten Freinehmen.

Die gute Nachricht: 2019 liegen viele an ein Datum gebundene Feiertage arbeitnehmerfreundlich in der Woche. Lediglich der 6. Januar, Heilige Drei Könige, fällt auf einen Sonntag. Das betrifft aber auch nur Beschäftigte in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, wo dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist.

„Wandernde“ Tage liegen günstig

Der Tag der Arbeit am 1. Mai fällt zum Beispiel auf einen Mittwoch. Das bedeutet: Zwei Urlaubstage ergeben insgesamt fünf freie Tage. Das macht 2,5 freie Tage pro investiertem Urlaubstag, das Wochenende eingerechnet. Noch mehr lohnt sich der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober). Die Wiedervereinigung wird 2019 an einem Donnerstag gefeiert. So kann man sich mit einem Urlaubstag gleich ein verlängertes Wochenende über insgesamt vier Tage sichern.

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Auch die im Kalender wandernden Tage, die nur in einigen Bundesländern gesetzliche Feiertage sind, liegen günstig: Mariä Himmelfahrt (15. August 2019) und der Reformationstag (31. Oktober) fallen auf einen Donnerstag, Allerheiligen (1. November) auf einen Freitag. Immer gut für ein verlängertes Wochenende ist Christi Himmelfahrt (30. Mai 2019). Weil dieses bundesweite Fest stets 40 Tage nach Ostern gefeiert wird, fällt es verlässlich auf einen Donnerstag. Wer den Freitag frei nimmt, sichert sich vier freie Tage am Stück. Eine verlockende Option auch für Väter nach der Bollerwagentour zu Himmelfahrt. Ebenfalls immer donnerstags ist Fronleichnam (20. Juni 2019). Frei haben dann die Menschen in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie in Teilen Thüringens und Sachsens.

Ostern und Pfingsten

Feste Größen im Brückentage-Kalender sind Ostern und Pfingsten. Nehmen Beschäftigte die vier Tage vor Karfreitag (19. April 2019) frei, haben sie bis Ostermontag insgesamt zehn freie Tage am Stück. Auch Pfingsten bietet sich dank des freien Pfingstmontags (10. Juni 2019) an, um das ohnehin schon verlängerte Wochenende mit einigen Urlaubstagen noch ein bisschen weiter in die Länge zu strecken.

Besonders gut lassen sich 2019 die Weihnachtstage nutzen. Sie fallen auf einen Mittwoch und Donnerstag. Heiligabend am Dienstag ist zwar ein Arbeitstag. In vielen Firmen müssen Angestellte aber nur einen halben Urlaubstag investieren, um den ganzen Tag frei zu haben. Im Idealfall kommen Beschäftigte rund ums Fest also mit zweieinhalb Urlaubstagen auf neun freie Tage inklusive der Wochenenden. Und wer zwei Tage mehr investiert, kommt sogar auf insgesamt zwölf freie Tage. Denn der Neujahrstag 2020 fällt auf einen Mittwoch. Eine gute Möglichkeit, um eine Brücke ins neue Jahr zu schlagen.

In Belegschaften sind die Brückentage natürlich begehrt. Dass es auch mal Konflikte gibt, wer frei bekommt, ist klar. Wie ist dann die Rechtslage? Prinzipiell gilt: Der Arbeitgeber muss beantragten Urlaub gewähren und hat zu begründen, wenn er das nicht macht. Oft können aber nicht beliebig viele Mitarbeiter gleichzeitig wegbleiben, weil sonst der Betriebsablauf gestört wird. Dann muss die Firma eine Entscheidung treffen. Dafür gibt es verschiedene Kriterien, die denkbar sind. „Oft gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, sagt Manuela Beck, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Das kann aber auch zu Ungerechtigkeiten führen, wenn beispielsweise immer die gleichen Mitarbeiter sehr früh dran sind. Um diesen Streitpunkt auszuräumen, arbeiten viele Firmen mit Urlaubsplänen. Alle Angestellten müssen dann bis zu einem gewissen Zeitraum freie Tage einreichen und sich untereinander einigen, wer wann in den Urlaub geht.

Arbeitgeber muss entscheiden

Generell muss bei Zwist der Arbeitgeber entscheiden. Ein wichtiges Kriterium ist die Frage, welcher Urlaubsanspruch sozial schutzwürdiger ist – diese Umschreibung steht auch im Gesetz. „Das können Kriterien wie schulpflichtige Kinder sein“, sagt Beck. Oder der Kindergarten hat an einem bestimmten Brückentag geschlossen und die Betreuung der Kleinen kann nicht anderweitig abgesichert werden.

Gleichzeitig müsse auch eine gewisse Ausgewogenheit hergestellt werden, erklärt die Anwältin. Wer zum Beispiel in der Vergangenheit immer Urlaub über Ostern hatte, muss sich eventuell mal hinten anstellen. Ein Tipp von Expertin Beck: Wer bestimmte Gründe für seinen Urlaub hat, sollte diese in seinem Antrag auch angeben. Nur dann kann der Arbeitgeber sie bei der Entscheidung berücksichtigen.

Lässt sich ein Streit nicht firmenintern lösen und der Urlaub nicht verschieben, bleibt der Gang vor das Arbeitsgericht. Dann brauchen Beschäftigte aber wirklich gute Gründe, um Recht zu bekommen. „Man muss das Gericht überzeugen, warum man den Urlaub dringend braucht“, sagt Beck. Wer bereits eine Reise gebucht hat und das als Begründung vor Gericht anbringt, kann Pech haben. „Das ist das Risiko des Arbeitnehmers“, erklärt Beck. Bekommt er den Urlaub nicht gewährt, muss er seine Reise auf eigene Kosten stornieren. „Den Arbeitgeber damit unter Druck zu setzen, funktioniert nicht.“ (dpa)

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