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Keine Frage des GeschmacksWelche Weihnachtsdeko müssen Nachbarn hinnehmen?

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Keine Frage: Adventszeit ist Dekorationszeit. Allerdings gehen bei kaum einem anderen Thema die Geschmäcker weiter auseinander als beim Weihnachtsschmuck. Einer verwandelt seine Wohnung in ein Weihnachtswunderland. Der andere möchte Weihnachten weder sehen noch hören oder riechen. Außerhalb der eigenen vier Wände gelten beim Dekorieren darum Grenzen. Die grobe Richtschnur lautet: Es darf den Nachbarn nicht stören. Maßstab ist unter anderem der ortsübliche Rahmen. Was das bedeutet? Bewohner sollten sich an der Dekoration orientieren, die in ihrer Wohngegend hängt und steht – und nicht „krass abweichen“, wie Anna Florenske vom Verband Wohneigentum es formuliert. Klingt schwammig? Ist es in der Tat, räumt die Expertin ein. Darum lautet ihr Credo: „Im Zweifel größere oder leuchtende Außendeko immer mit den Nachbarn abstimmen.“ Orientierung bietet außerdem der folgende Überblick:

Christbaum im Treppenhaus

Ein bunt behangener, kleiner Nadelbaum im Topf mag den tristen Aufgang aufhübschen. Er kann aber zum Problem werden. Das Treppenhaus muss frei zugänglich sein, durch Deko dürfen keine Flucht- und Transportwege zugestellt werden. Im Zweifel haftet der Verursacher, wenn zum Beispiel jemand über das Bäumchen stolpert.

Treppenhäuser sind außerdem Gemeinschaftsräume. Beim Schmücken haben also die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden und können im Zweifel auch das Entfernen jeglicher Dekoration fordern. Das zeigt etwa eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster (Az.: 38 C 1858/08).

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Adventskranz an der Wohnungstür

Schön findet sie längst nicht jeder. Doch gegen Adventskränze an der Tür können Nachbarn nichts sagen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 25 T 500/89). Kleine Einschränkung: Gegenstände, die Brandgefahr bergen, haben im Treppenhaus nichts verloren, sagt Florenske und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Münster (Az.: 10 B 304/09). Hierzu zählten etwa größere Tannenzweige.

Neonbeleuchtung am Küchenfenster

Das sanfte Licht eines traditionellen Schwibbogens genügt nicht jedem Weihnachtsfreund. So manchen versetzen erst blinkende LED-Lichtketten in grellsten Farben in die richtige Feststimmung. Das ist prinzipiell kein Problem, weder am Fenster noch auf dem Balkon. Allerdings gibt es Grenzen. Fenster von Nachbarn sollten nicht mit Lichtern angestrahlt oder ausgeleuchtet werden. Insbesondere gilt das für fremde Schlafzimmer. Nachbarn können in dem Fall verlangen, dass die Deko spätestens ab 22 Uhr ausgeschaltet wird – da sie den Schlaf stört. „Nächtliche Zwangsbeleuchtung muss niemand hinnehmen“, betont Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Weihnachtsduft für die Nachbarn

Nelke, Orange, Zimt. Gerüche wecken weihnachtliche Gefühle – oder lösen Streit aus, wenn man wohlmeinend das Treppenhaus im Mietshaus mit einer Duftwolke vernebelt. So untersagte etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Mieter, im Hausflur „Stoffe zur Geruchsverbesserung“ zu versprühen (Az.: 3 WX 98/03). Es ging um Parfüm und Geruchsspray.

Vom Balkon hängender Weihnachtsmann

An sich kein Problem. Aber: „Wenn die Fassade beschädigt werden könnte, kann der Vermieter sein Veto einlegen“, sagt Ropertz. Die Deko dürfe auch niemanden stören. „Ich kann nicht meinen Weihnachtsmann vor das Wohnzimmerfenster meines Nachbarn hängen, klar.“ Zweiter wichtiger Punkt: Egal, ob es heftig schneit oder starker Wind weht – abstürzen darf der am Seil hängende Weihnachtsmann nicht. Wer deshalb lieber das Seil mit Dübel und Schraube in der Außenwand fixiert, muss beim Vermieter um Erlaubnis fragen. Da wird in die bauliche Substanz eingegriffen.

Besinnliche Lieder für Passanten

Manche hören gerne das ruhige „Stille Nacht, Heilige Nacht“. Andere bevorzugen das eher groovige „Jingle Bells“. Enthusiasten spielen ihre Weihnachtslieder im Vorgarten, damit jeder Passant sie hört. Hier gibt es natürlich Einschränkungen: Wer sich mit den Vorgaben genau auseinandersetzen will, liest in den Landesemissionsgesetzen nach, ob und wie laut Musik an der frischen Luft sein darf. Oder erkundigt sich dazu bei seiner Kommune. Mittags-, Nachtruhe und Hausordnungen setzen der Beschallung ebenfalls Grenzen. „Einfach so dudeln lassen kann man es nicht“, sagt Florenske.(dpa)

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