Überblick zu Corona-RegelnWas wir in NRW noch dürfen und was nicht

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Abstand halten

Abstand halten: Menschen sitzen in Köln auf einer Bank im Freien. NRW verbietet alle An­samm­lun­gen ab drei Personen in der Öf­fent­lich­keit.

Düsseldorf – Seit Montag gilt die wegen der Corona-Pandemie beschlossene Kontaktsperre. Demnach sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ein erster Eindruck am Montagvormittag hat gezeigt, dass sich die meisten Menschen an die Vorgaben halten. Sowohl in den Innenstädten als auch in Parks waren kaum Gruppen von mehr als zwei Personen zu sehen; die meisten waren entweder einzeln oder zu zweit unterwegs. Nur selten sah man größere Gruppen – und dabei handelte es sich ausschließlich um Eltern mit ihren Kindern. Polizei und Ordnungsamt waren in dem Zeitraum kaum zu sehen.

In Sachen Kontaktverbot gelten einige Ausnahmen wie auch weitere Verschärfungen – hier ein Überblick:

Ausgenommen sind „Verwandte in gerader Linie“ – Personen, die voneinander abstammen, etwa Vater und Sohn oder Großmutter und Enkel, können sich weiter in der Öffentlichkeit treffen; nicht aber Geschwister und Cousins mit mehr als zwei Personen. Ausgenommen sind auch Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, also WG-Mitbewohner. Erlaubt sind die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen sowie notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.

Bei Verstößen drohen empfindliche Geld- oder auch Haftstrafen

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden – der Mindestbetrag soll bei 200 Euro liegen. In einigen Fällen gelten Verstöße sogar als Straftaten und sollen mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verfolgt werden.

Neben dem individuellen Kontaktverbot hat die Landesregierung weitere Restriktionen beschlossen: Besuche in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung sollen Einrichtungen zulassen, „wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist“. Solche Ausnahmen können zum Beispiel auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten gelten.

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiter nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. Verboten sind Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann. Das betrifft insbesondere Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons – all jene Tätigkeiten, bei denen der Körperkontakt in der Natur der Sache liegt. Menschen, deren Beruf therapeutischer Art ist, also insbesondere Physio- und Ergotherapeuten, können ihrer Arbeit weiter nachgehen, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird und „strenge Schutzmaßnahmen“ vor Infektionen getroffen werden.

Baumärkte und Floristen müssen Schutzvorkehrungen treffen

Bau- und Gartenbaumärkte dürfen geöffnet bleiben – allerdings nur, um Gewerbetreibende und Handwerker zu versorgen. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen. Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen bleibt untersagt. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn die erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die Einrichtung untersagt.

Zwar sind grundsätzlich alle Veranstaltungen und Versammlungen verboten, ausgenommen sind aber Veranstaltungen, die „der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge“ dienen – etwa Blutspenden.

Versammlungen zur Religionsausübung wie Gottesdienste müssen weiter unterbleiben. Erlaubt sind allerdings Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.

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Bibliotheken, auch an Hochschulen, müssen den Zugang beschränken und strenge Schutzauflagen erfüllen: Sie müssen etwa die Besucherzahl reglementieren, Besucher mit Kontaktdaten registrieren, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen und Hygienemaßnahmen erfüllen sowie Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen anbringen. Sorge vor Ansteckung in Kitas

Die Lockerung der Regeln für die Notbetreuung von Kindern in Schulen und Kitas trifft bei Pädagogen und Ärzten auf Unverständnis. „Wenn wir die Kinder wieder vermehrt in Kitas und Schulen betreuen lassen, riskieren wir neue Infektionsketten“, sagte Christiane Thiele, Landesvorsitzende des Berufsverbandes Kinder- und Jugendärzte, unserer Redaktion. Einerseits würden die Regeln für die Allgemeinheit gerade durch ein Kontaktverbot deutlich verschärft. Auf der anderen Seite aber kämen durch die am Freitag erlassenen neuen Regeln zur Kinderbetreuung jetzt wieder mehr Kinder in Gruppen zusammen. „Wenn wir das so aufweichen, bekommen wir ein großes Problem“, gab Thiele zu bedenken.

Die NRW-Landesregierung hatte am Freitag angeordnet, dass künftig nur noch ein Elternteil in einer kritischen Infrastruktur wie etwa einem medizinischen, pflegerischen oder anderen systemrelevanten Beruf tätig sein müsse, um die eigenen Kinder in einer Notbetreuung unterzubringen. Zuvor galt dies für beide Eltern – der Betreuungsbedarf lag dabei landesweit nur bei drei bis vier Prozent der Kinder.

Karl-Josef Laumann (CDU), NRW-Gesundheitsminister, verteidigte die Lockerung der Regeln: „Zu viele Krankenschwestern sind in der vergangenen Woche zu Hause geblieben, um ihre Kinder zu betreuen.“ Weil die Frauen meist deutlich weniger verdienten als ihre Männer, hätten sie sich überwiegend zur Betreuung der Kinder bereit erklärt, fehlten nun aber.

Tatsächlich ist der Bedarf am ersten Tag der neuen Regelung offenbar gestiegen, vor allem in Kitas. Nach ersten Stichproben habe sich die Nachfrage mancherorts erhöht: „Es scheint deutlich mehr Bedarf zu geben“, sagte GEW-Landesvorsitzende Maike Finnern. Laumann sagte: „Erzieher in Kitas erhalten Schutzkleidung, wenn wir etwas haben.“ Eine Lösung könne darin bestehen, in Kitas Schutzkleidung zu verwenden, die zwar nicht den Standards in Krankenhäusern entspreche, aber in Kitas ihren Zweck erfüllen könnte. (kib)

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