Zehn Fragen zu CoronaSo ist jeder Einzelne von den neuen Auflagen betroffen

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Maskenpflicht

Ein Schild mit der Aufschrift "Maskenpflicht - Cover your mouth and nose!" steht in einer Fußgängerzone in der Innenstadt. 

  • Die zehn wichtigsten Fragen aus Verbrauchersicht zu den Beschlüssen der Ministerpräsidenten bei ihrem Treffen im Kanzleramt.

Berlin – Massive Hilfen der Bundesbehörden für die Kommunen sind bei der Ministerpräsidentenkonferenz im Kanzleramt auf Drängen von Bundeskanzlerin Angela Merkel beschlossen worden. Das ist jedoch nur einer von 14 Punkten. Nachfolgend eine Übersicht, was von den anderen bei den Bürgern ankommt.

Wie wirken sich die neuen Corona-Beschlüsse konkret vor Ort aus?

Es ist der Versuch, bundesweit zu einheitlichen Orientierungsmarken zu kommen. Die Regierungschefs sagten zu, die Einschränkungen des Alltagslebens überall in zwei Stufen zu verschärfen. Ab 35 Infektionen binnen sieben Tagen je 100.000 Einwohner soll es beispielsweise erste Sperrstunden in der örtlichen Gastronomie geben, ab 50 Infektionen müssen die Gastronomiebetriebe spätestens um 23 Uhr schließen und es darf auch außerhalb von Kneipen kein Alkohol mehr ausgegeben werden.

Was wird aus schon bestehenden Sperrstunden?

Schon eingeführte Regelungen, wie etwa 1 Uhr in Düsseldorf oder Köln, bleiben zunächst bestehen. Erst nach Inkrafttreten der neuen Verordnung müssen die Wirte dann zwei Stunden früher schließen, sollte die betroffene Region dann oberhalb der 50er Inzidenzgrenze liegen.

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Ab wann gelten die neuen Regeln?

In NRW wird das Kabinett die Beschlüsse an diesem Freitag beraten, anschließend trifft Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) mit den Oberbürgermeistern und Landräten zusammen, um die Maßnahmen zu erläutern. Diese werden dann wohl Anfang kommender Woche in Kraft treten. Die offizielle Sprachregelung der Landesregierung: „Nordrhein-Westfalen wertet die Beschlüsse des Bund-Länder-Kreises für eine zügige Umsetzung aus.“ Bei den letzten Anpassungen der Regeln Anfang dieser Woche hatte die Landesregierung die Städte und Kreise per Erlass angewiesen, die neuen Maßnahmen umzusetzen. Die derzeit gültige Coronaschutzverordnung läuft erst am 31. Oktober aus, wenn es bis dahin keine neue gibt.

 Woher weiß man, dass die eigene Region verbindlich betroffen ist?

Die Coronaschutzverordnung in NRW stützt sich nicht etwa auf den Wert, den das Robert-Koch-Institut (RKI) immer um Mitternacht veröffentlicht. Ausschlaggebend ist stattdessen der „amtliche Meldestand nach Infektionsschutzgesetz“. Das sind die Zahlen, die die Gesundheitsämter ans Landeszentrum Gesundheit (LZG) in Bochum melden. Bürger können unter der Internetadresse www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html die „Corona-Meldelage“ für ihren Landkreis oder ihre kreisfreie Stadt erfahren. Die Werte vom RKI und vom LZG können voneinander abweichen. Auch der LGZ-Wert wird immer um Mitternacht veröffentlicht.

Wie steht es um private Treffen in der eigenen Wohnung?

Da sind die Ministerpräsidenten insgesamt weitergegangen, indem sie ab der 35er Grenze Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis auf 25 Personen im öffentlichen und 15 im privaten Raum beschränken wollen. In NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz gilt das lediglich als Empfehlung, nicht als amtliche Anordnung. Wird allerdings die 50er Grenze zum Risikogebiet überschritten, sinken die Höchstteilnehmer bei Feiern auch hier auf zehn aus höchstens zwei Haushalten. Veranstaltungen werden dann auf höchstens 100 Besucher beschränkt – Ausnahmen nur mit besonderen Hygienekonzepten in Absprache mit dem Gesundheitsamt.

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Bleiben die Beherbergungsverbote?

Die Mehrzahl der Länder hatte hier auch vorher bereits die schärfsten Bedingungen nicht mitgemacht. Andere verschwinden gerade. So hob Sachsen die Auflagen für Urlauber auf, und auch Baden-Württemberg ist auf dem Rückzug. Für Geschäftsreisende hatte die Landesregierung in Stuttgart schon vorher angekündigt, auf negative Testergebnisse als Voraussetzung für Hotel-Aufenthalte zu verzichten. Nach der Klage einer Familie aus Recklinghausen mit Urlaubsbuchung für den Kreis Ravensburg kassierte der Verwaltungsgerichtshof die Auflagen auch für Urlauber. Auf jeden Fall will Mecklenburg-Vorpommern noch mindestens bis zum 8. November Urlauber nur übernachten lassen, wenn sie nachweisen können, nicht infiziert zu sein.

Ansonsten sind alle Reisen okay?

Nein. Die rasant steigenden Infektionszahlen weit über einzelne Hotspots hinaus haben die Regierungschefs zu einem dringenden Appell veranlasst. „Eindringlich“ sind die Bürger aufgefordert, alle Reisen zu vermeiden, die aus Risikogebieten heraus oder in solche hinein geplant sind.

Was ist mit Masken?

Die bestehenden Maskenpflichten bleiben. Bei dem Überschreiten der 35er Schwelle können örtlich zusätzliche Vorschriften in Kraft treten. Dann müssen die Menschen überall dort den Mundnasenschutz tragen, wo sie „dichter und/oder länger zusammenkommen“. Das wird dann aber in der jeweiligen Kommune für bestimmte Plätze entschieden. Mit generellen landesweit geltenden Maskenpflichten werden sich die Landesregierungen in diesen Tagen befassen.

 Was geschieht bei Rückreisen aus dem Ausland?

Wer von einer Reise aus „nicht triftigem Grund“ aus einem ausländischen Risikogebiet zurückkehrt, muss für zehn Tage in Quarantäne. Mit einem negativen Testergebnis darf die Quarantäne ab dem fünften Tag vorzeitig beendet werden. In den anstehenden Verordnungen sollen Ausnahmen für notwendige Reisen und Pendler vorgesehen werden.

 Kommen wir so durch den Winter?

Die Regierungschefs sind skeptisch. Sie haben deshalb einen Zehn-Tage-Vorbehalt in ihren Beschluss eingebaut. Steigen die Zahlen auch nach der Regelverschärfung weiter an, wollen sie zu noch schärferen Einschränkungen greifen. Ziel bleibt es, die Nachverfolgung im Griff zu behalten. Das wird ab dem Inzidenzwert von 50 kritisch.

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