Corona-SchutzWelche Regeln die Bundes-Notbremse vorsieht

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Notbremse Berlin

Am Mittwoch soll der Bundestag einheitliche Corona-Regeln beschließen.

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf verschiedene Ent- und Verschärfungen bei der Bundes-Notbremse verständigt. Generell gilt: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Corona-Ansteckungen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, gelten ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen. Diese bleiben so lange in Kraft, bis die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Folgende Regeln sollen gelten, wenn die Notbremse greift:

Private Kontakte

Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern dürfen bis zu 30 Personen (alte Version: 15 Personen) zusammenkommen.

Ausgangsbeschränkungen

Die Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22 Uhr (ursprünglicher Plan: 21 Uhr) gelten. Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“, etwa medizinische Behandlungen. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine. Ausgenommen sind auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats. Das Gleiche gilt unter anderem für die Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger.

Arbeitgeber

Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Bietet der Arbeitgeber Homeoffice an, sollen die Arbeitnehmer nach Angaben aus Fraktionskreisen verpflichtet werden, dieses Angebot auch anzunehmen.

Freizeiteinrichtungen

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Einzelhandel

Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein („Click & Collect“). In der ersten Notbremse-Version war ab einer Inzidenz von 100 eine Schließung der Geschäfte vorgesehen. Ausgenommen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Gartenmärkte. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Kultur und Zoos

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen. Die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten bleiben für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen.

Sport

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind solche zu „medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken sowie Friseurbetriebe“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Nah- und Fernverkehr

In Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht.

Tourismus

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Schulen

Unabhängig von der Notbremse gilt: Schüler und Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165 (ursprünglich war 200 geplant), so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen verboten.

Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert unterschreitet. (dpa)

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