Pflege, GrundrenteWelche neuen Ansprüche Erben jetzt geltend machen können

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Symbolbild

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Schondorf – Stirbt ein Angehöriger, dann muss vieles geregelt werden – auch bei den Sozialleistungen. Erben haben hier neuerdings weitere Ansprüche – etwa bei der Pflege- und Rentenversicherung. Worauf im Todesfall zu achten ist.

Erstattung von Pflegekosten

Viele Verstorbene haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung bezogen. Manches funktioniert dabei nach dem Erstattungsprinzip: Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung. Das betrifft etwa Hilfsmittel, die Verhinderungspflege und den Entlastungsbetrag. Bislang blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den „alten“ Rechnungen sitzen.

Seit dem 20. Juli 2021 gilt: Auch Erben haben nun einen Anspruch auf Begleichung der Rechnungen. Sie können diese „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen. Auf Anfrage erklärt das Bundesgesundheitsministerium, eine rückwirkende Anwendung der Regelung sei nicht ausgeschlossen. Ist ein Pflegebedürftiger etwa im Oktober 2020 verstorben, so können nicht erstattete Rechnungen derzeit, Stand September 2021, noch eingereicht werden. Dafür muss gegebenenfalls ein Erbschein vorgelegt werden, erklärt der GKV-Spitzenverband.

Pflegegeld

Pflegegeld wird für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist. Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden.

Heimentgelt

Die Zahlungspflicht der Pflegekasse und der Bewohner ans Pflegeheim endet mit dem Todestag des Versicherten. Klauseln, nach denen der Heimvertrag eines Pflegebedürftigen erst zwei Wochen nach seinem Tod endet, sind rechtswidrig. Das erklärte das Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2010 (Az. 8 C 24/09). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2021 sind auch Reservierungsgebühren, die – bislang zumindest – viele Heime erhoben haben, rechtswidrig. Das Urteil gilt nicht nur für die Zukunft, sondern verschafft Heimbewohnern und ihren Erben auch rückwirkend Erstattungsansprüche für gezahlte Gebühren – und zwar wegen der dreijährigen Verjährungsfrist für den Zeitraum seit Anfang 2018.

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Rente

Gesetzliche Renten, die der Verstorbene erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein oder kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden.

Grundrentenansprüche

Die Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Die aufwendige Bearbeitung der 26 Millionen Rentenkonten zieht sich jedoch bis Ende 2022 hin – dann gibt es eine Nachzahlung, rückwirkend bis Anfang 2021. Doch etliche Anspruchsberechtigte erleben die Auszahlung der Grundrente nicht mehr. Ihre Ansprüche gehen dann an die Erben über. „Sofern der Deutschen Rentenversicherung ein hinterbliebener Ehepartner bekannt ist, erhält dieser die Nachzahlung“, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. War der Verstorbene ledig, „haben die Erben Anspruch auf den Grundrentenzuschlag“. Auch hier wird der Anspruch durch einen Erbschein nachgewiesen.

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