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E-Zigarette mit DisplayWie das Vapen zum Handyverstoß wird

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Genuss mit Folgen: Wer ein paar Dinge beim Gebrauch der E-Zigarette im Auto nicht beachtet, kann schnell ein Bußgeld kassieren.

Genuss mit Folgen: Wer ein paar Dinge beim Gebrauch der E-Zigarette im Auto nicht beachtet, kann schnell ein Bußgeld kassieren.

Nicht nur Mobiltelefone sind am Steuer tabu: Auch E-Zigaretten mit Touchscreen können zu einem Problem werden - und teuer obendrein, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt.

Am Steuer gilt das sogenannte Handyverbot. Das heißt, vereinfacht gesagt: Man darf Smartphone, Tablet & Co während der Fahrt höchstens ganz kurz benutzen - und auch nur dann, wenn solche Geräte dafür nicht in die Hand genommen werden müssen, sondern sich etwa in einer Halterung befinden. Das Verbot gilt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen.

Allerdings: Auch eine E-Zigarette kann unter diese Kriterien fallen. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: III-1 RBs 201/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, auf die der ADAC hinweist.

Tippen auf einem Gerät: Polizeistreife erkennt Handyverstoß

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der auf der Autobahn unterwegs war. Dort beobachtete eine Polizeistreife, wie der Mann etwas auf einem Gerät eintippte. Im Nachgang folgte ein Bußgeldbescheid wegen eines sogenannten Handyverstoßes in Höhe von 150 Euro.

Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein - mit der Begründung, dass er gar kein Handy bedient, sondern nur die Stärke seiner E-Zigarette verändert habe. Die Argumentation verfing aber nicht und die Bußgeldstelle bestand auf der Strafe. Da der Mann sich weiterhin weigerte zu zahlen, ging die Sache vor Gericht.

Kann das Bedienen einer E-Zigarette ein Handyverstoß sein?

Damit hatte der Autofahrer aber keinen Erfolg. Denn am Ende entschied das OLG Köln: Die E-Zigarette mit Berührungsbildschirm ist ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyverbotes. Es wurde auf den Paragrafen 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen. Demnach ist es verboten, elektronische Geräte, die Informationen anzeigen oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, zu bedienen.

Zwar geht es bei einer E-Zigarette in erster Linie um den Konsum. Doch wer deren Stärke über ein Display einstellt, nutzt eine Hilfsfunktion, die unmittelbar mit dieser Hauptfunktion verbunden sei. Und da der Bildschirm die geänderte Stärke auch anzeigt, handelt es sich demnach um Informationen im Sinne der Vorschrift.

Und nicht nur das: Vom Schauen auf das Display geht nach Ansicht des Gerichts auch ein erhebliches Gefährdungspotential aus. Denn wer zur Kontrolle oder zum Einstellen auf den Bildschirm blickt, lenkt die Aufmerksamkeit vom Straßenverkehr ab. (dpa)