Heckenschnitt, KinderspielzeugWas sich zum 1. Oktober für Verbraucher ändert

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Mann schneidet die Hecke

Ab Oktober dürfen Hobbygärtner wieder ihre Hecke schneiden. 

Köln – Zum Oktober 2018 gelten in Deutschland wieder neue Gesetze und Vorschriften: von straffreiem Heckenschneiden, über gestiegene Anforderungen an Spielzeug bis zur E-Vergabe für öffentliche Ausschreibungen.

Das sind die neuen Regelungen und Gesetze im Oktober 2018.

Heckenschnitt ab jetzt wieder erlaubt

Ab dem 1. Oktober dürfen die Hecken im Garten wieder geschnitten werden. Im Zeitraum vom 1. März bis 30. September ist es nämlich in allen Bundesländern gesetzlich verboten, seine Hecke radikal zu schneiden. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt in dieser Zeit lediglich „schonende Form- und Pflegeschnitte“. Hintergrund ist der Tierschutz: Der Lebensraum von Vögeln und anderen Tieren soll geschützt werden. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit hohen Geldbußen geahndet.

Höhere Anforderungen an Spielzeuge

Ab sofort werden strengere Anforderungen an die Sicherheit von Kinderspielzeug gestellt. Das bedeutet konkret, dass Spielzeuge zukünftig weniger Blei, Phenol und Bisphenol A enthalten sollen. Hierzu hat die EU strengere Grenzwerte in Spielzeugen festgesetzt.

  •  Blei: Ab dem 28. Oktober 2018 werden die Grenzwerte bei Kreide beispielsweise von bisher 13,5 Milligram auf 2 Milligram pro Kilo Blei reduziert. Bei flüssigem Material sind nur noch 0,5 statt 3,4 Milligramm pro Kilo Blei und bei lackierten Materialen, wie etwa Bauklötzen, sind nur noch 23 statt 160 Milligram pro Kilo Blei erlaubt.
  • Ab dem 4. November wird ebenfalls der Grenzwert für Phenol verschärft, da es in Verdacht steht, das Erbgut zu verändern. Ab dem 26. November wird die maximale Menge an Bisphenol A in Kinderspielzeug begrenzt. Bisphenol A soll das Hormonsystem schädigen. Künftig dürfen nur noch 0,04 Milligramm pro Liter Bisphenol A (BPA) freigesetzt werden, statt bisher 0,1 Milligramm pro Liter.

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Ab Oktober 2018 E-Vergabe für öffentliche Ausschreibung

Ab dem 18. Oktober dürfen Ausschreibungen und Vergaben von öffentlichen Aufträgen durch Bund, Länder und ‚Kommunen europaweit nur noch elektronisch durchgeführt werden. Das bedeutet, alle Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen (bis auf wenige Ausnahmen) dürfen nicht mehr entgegengenommen werden, wenn sie nicht elektronisch übermittelt werden. (sar)

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