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Verwirrende Corona-MaßnahmenNRW entschärft Ein-Personen-Regel

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Entweder Oma oder Opa dürfen zu Besuch kommen, wenn man sich ab dem 11. Januar nur noch mit einer Person aus einem anderen Haushalt treffen darf.

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben beim Corona-Gipfel am Dienstagabend (5.1.) vor allem was die privaten Kontakte betrifft, die Zügel straff angezogen und die Corona-Regeln, die ab 11. Januar gelten sollen, deutlich verschärft. Vor allem die Ein-Personen-Regel sorgte für Verwirrung, Zündstoff und auch Häme und wurde in den sozialen Medien heftig diskutiert wird. Doch die am 8. Januar veröffentlichte Corona-Schutzverordnung für NRW weicht diesbezüglich deutlich von den Bund-Länder-Beschlüssen ab. Zugunsten der Kinder. 

Regierung und Minister haben beschlossen: Die bisherige Ausnahme, dass Kinder unter 14 Jahren bei der Kontaktobergrenze nicht mitgezählt werden, soll ab 11. Januar wegfallen. Damit gelten Jungen und Mädchen nicht mehr als „Anhängsel“ der Eltern, sondern als volle Person. 

Das sehen die NRW-Politiker anders: Hierzulande werden bei den Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt und eine weitere Person zu betreuende Kinder nicht mitgezählt. "Im öffentlichen Raum darf der Mindestabstand von 1, 5 Metern unterschritten werden beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstands mit höchster einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann", heißt es in der neuen Verordnung. 

Auch Umgangsrechte für Scheidungskinder, Betreuung und Bildung sind von der Beschränkung auf einen Hausstand und eine weitere Person ausgenommen. Und: Mehrere Kinder dürfen Spielplätze im Freien nutzen.  

Die Bund-Länder-Beschlüsse sehen vor, dass private Treffen, egal ob in Privatwohnungen oder in der Öffentlichkeit pro Tag nur noch:

• mit EINER weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person, egal welchen Alters oder

• im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt sind.

Konkret würde das beispielsweise bedeuten, dass:

• sich zwei Paare nicht zum Essen verabreden dürfen, 

• zwei Kinder nicht ein anderes Kind zu Hause besuchen können,

• Oma ODER Opa zwar die Enkelkinder besuchen darf, die Enkel wiederum ihre Großeltern nur einzeln besuchen dürfen, egal, wie alt sie sind,

• mehrere Kinder sich nicht treffen dürfen.

Der private Raum wird in der aktuellen NRW-Schutzverordnung allerdings erst gar nicht genannt, außer dass Partys und vergleichbare Feste natürlich generell untersagt sind.  

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Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Grundsätzlich gilt es natürlich auch in NRW, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Diskussionen in den sozialen Medien

Diese Bund-Länder-Regelung warf Fragen auf, die auf Twitter und in anderen sozialen Medien, heftig diskutiert wurden, etwa:

• Wie soll diese Regel bei Beerdigungen umgesetzt werden?

In der neuen Corona-Schutzverordnung für NRW steht, dass nahe Angehörige sich bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung begegnen dürfen.

• Dürfen zwei Freundinnen, beziehungsweise zwei Freunde mit ihren Babys im Kinderwagen spazieren gehen?

In NRW: Ja, solange sie den Mindestabstand einhalten.

• Was ist mit den Patchwork-Familien? Darf ein Vater, der getrennt von der Familie lebt, nur eins seiner beiden Kinder zu Besuch empfangen?

In NRW: NEIN, er darf beide Kinder empfangen, da es sich ja um  "die Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen" handelt um die "Wahrnehmung von Umgangsrechten", so wie es die NRW-Schutzverordnung erlaubt.

Ausgestaltung ist Länder- und Kommunensache

Zwar sehen die gemeinsamen Beschlüsse von Bund und Ländern genannte Regeln vor, verbindliche Geltung haben jedoch dabei immer die Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer. So enthält die ab Montag geltende Corona-Schutzverordnung für NRW, anders als die  Bund-Länder-Beschlüsse, keine Begrenzung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer für Bewohnerinnen und Bewohner von Hotspot-Gebieten. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100 000 Einwohner über der Marke 200 liegt, könnten im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsministerium zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.   

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