Streit ums HausFamilienvater ist mit Vereinbarung nach Ehe-Aus nicht mehr zufrieden

Lesezeit 3 Minuten
Neuer Inhalt

Symbolbild.

Bonn/Rhein-Sieg-Kreis – Es ist keine zehn Jahre her, da schien in der Familie alles in Ordnung. Jedenfalls übertrugen die Eltern 2010 ihren drei Töchtern das Familiengrundstück in Swisttal mit Haus; zugleich haben die Eheleute für sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht einbehalten. Mit anderen Worten: Sie sind bis an ihr Lebensende berechtigt, in dem Haus zu wohnen und auch sämtlichen Nutzen daraus zu ziehen. Keine drei Jahre später verdüsterte sich die Familienstimmung, der Streit endete vor Gericht.

Es gab eine Vereinbarung mit der nicht alle zufrieden waren

Die Eltern ließen sich scheiden und mussten damit auch ihr Haus neu ordnen: So beschloss die Familie 2014 – in einer kryptischen Vereinbarung – wie die Wohnungen aufgeteilt werden sollen; auch wer welche Kosten übernimmt. Entsprechend zog der Vater ins Dachgeschoss ohne Bad, die Mutter bewohnte das Erdgeschoss und zwei jüngere Töchter nahmen die ersten Etage. Aber das ging so nicht lange gut.

Denn der Vater fühlte sich von seinen „Frauen“ über den Tisch gezogen und verklagte 2019 seine zwei Töchter und die dritte, verheiratete Tochter (die zwischenzeitlich mit ihrem Ehemann auch dort gewohnt hatte) auf Räumung der mittleren Wohnung. Zudem forderte er eine Nutzungsentschädigung von den Töchtern über insgesamt 15 000 Euro. In einer Klage vor dem Landgericht formulierte er seine Verbitterung über die Verhältnisse: Das badlose Dachgeschoss, das er per Vertrag übernommen hatte, habe keine Heizung; auch fehle es an jeglicher Isolierung, die Decke sei nicht verkleidet, die Wände löchrig.

Der Zankapfel ist die erste Etage

Zwischenzeitlich war der Vater sogar drei Jahre ausgezogen, weil die Wohnverhältnisse und auch die Stimmung im Haus katastrophal gewesen seien. Bei der Aufteilung des Hauses 2014, so der Kläger, sei er von Ex-Frau und Kindern massiv unter Druck gesetzt worden. Jetzt habe er nur Nachteile und auch kein Geld für den Ausbau der Dachwohnung. Aber ganz wollte sich der Kläger nicht aus dem eigenen Haus vertreiben lassen. Also hoffte er mit der Klage, dass der „Zankapfel“ – die erste Etage – von den Töchtern geräumt wird, wohl auch, um sie vermieten zu können. Aber dieser Plan ging vor der 1. Zivilkammer nicht auf.

Der Mann habe damals einem „nicht wasserdichten Aufteilungsvertrag“ zugestimmt, der zu seinem Nachteil war, hieß es im Prozess. Aber dass er einen für sich „schlechten Vertrag“ unterschrieben habe, so die Richter, sei seine „Freiheit“ gewesen; er könne es jetzt nicht den Töchtern anlasten. Gründe für eine fristlose Kündigung jedenfalls gebe es nicht, da die Kinder die Wohnung vereinbarungsgemäß „in Besitz genommen“ hätten und es keinerlei gravierenden Gründe für eine Räumung gebe. Und schließlich: Das Nießbrauchrecht, also das Nutzungsrecht, könne nicht verkauft werden. Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger geht jetzt vor das Oberlandesgericht. (AZ: LG Bonn 1 O 430/19)

Rundschau abonnieren