„Housing First“Neues Projekt soll schnelle Hilfe für Kölner Wohnungslose bieten

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Rodenkirchen Wohnungen dpa

Wohnungen in Rodenkirchen

Köln – Steigende Mieten, knapper Wohnraum, systematischer Abbau von Sozialwohnungen. Das ist einer der dringendsten politischen Themenkomplexe – insbesondere in Großstädten. Immer mehr Menschen wurden in den letzten Jahren obdachlos oder sind davon bedroht, ihre Wohnung zu verlieren.

„Housing First“: Unbefristete Wohungsgabe

Ein recht neuer Ansatz aus den USA, der auch in einigen europäischen Ländern schon Fuß gefasst hat, ist „Housing First“. Darüber, was Housing First ist, welche Vorteile es gegenüber konventionellen Ansätzen hat und was Deutschland diesbezüglich lernen kann, hielt Professor Volker Busch-Geertsema von der Bremer Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung im Vringstreff einen Vortrag.

Der wichtigste Aspekt sei, so der Sozialforscher, dass der Wohnungslose sofort eine individuelle Wohnung bekomme, ohne dass seine Eignung geprüft werde, ob er alleine wohnen kann. Ihm werde auf freiwilliger Basis Hilfestellung von Sozialarbeitern angeboten. Die Wohnungsgabe sei nicht befristet. Dies alles sei anders als beim gängigen Stufenmodell, bei dem die Klientel ihre Eignung nach und nach nachweisen müsse.

Rückfälle deutlich geringer als sonst

Vielversprechend sei „Housing First“, wie wissenschaftliche Untersuchungen und Praxisfälle zeigten, weil Rückfallquoten und Abstürze deutlich geringer seien als sonst. Busch-Geertsema zeigte, welche Voraussetzungen für das Konzept nötig sind und welche Anstrengungen auf politischer, kommunaler und privater Ebene unternommen werden müssen, es zu etablieren.

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Unter den Zuhörern war auch Kölns Sozialdezernent Harald Rau, der sich für ein gemischtes Konzept aus sozial gefördertem und frei finanziertem Wohnraum aussprach. Dem konnte Busch-Geertsema in Bezug auf die Wohnungslosenproblematik nicht viel abgewinnen. Auch eine Sprecherin der Linken lehnte Raus Vorschlag ab. Das führe zu einem Rosinenpicken der Investoren, wenn die vorgeschriebenen Fristen, die Sozialwohnungen auszuweisen, verstrichen seien.

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