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Jahrelanger RechtsstreitStreit um Kölns teuerste Baulücke endet mit Strafe

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Um diese Baulücke an der Richard-Wagner-Straße war der Rechtsstreit entbrannt.

Köln – Es ist ein ewiger Streit, aber dies dürfte das (vorerst) letzte Kapitel sein: Weil ein Grundstückseigentümer an der Richard-Wagner-Straße seine Baulücke anders als vereinbart bis heute nicht bebaut hat, muss er eine Vertragsstrafe von 710.000 Euro an die Stadt zahlen. Die hat das Oberlandesgericht entschieden und damit die Berufung gegen das gleich lautende Urteil zurückgewiesen. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Damit geht der jahrelange Rechtsstreit um Kölns berühmteste Baulücke zu Ende. Ein Streit der oft unterhaltend, bisweilen anstrengend war, aber doch auf ein drängendes Problem hinweist: Die Nutzung von knappen innerstädtischen Flächen für die Wohnbebauung.

Der Eigentümer, Eberhard Stöppke, ein älterer Herr aus dem Schwäbischen, hatte die Fläche 2007 gekauft und im Kaufvertrag die Verpflichtung übernommen, das Grundstück bis zum Ende des Jahres 2009 zu bebauen. Vorgesehen war ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage. Für den Fall des Verstoßes war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro je angefangenen Monat vorgesehen.

Bereits 2010 und 2015 war Stöppke zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 130 000 Euro verurteilt worden. Damals hatte die Stadt 13 Monate von Januar 2010 bis Januar 2011 geltend gemacht. Zuletzt klagte sie 71 Monate für die Zeit von Februar 2011 bis Dezember 2016 ein. Weder sei die Vertragsstrafenregelung im Grundstückskaufvertrag sittenwidrig, noch habe die Stadt ihren Anspruch verwirkt, weil sie ihn erst Ende 2016 geltend gemacht hatte, führt das Landgericht im Frühjahr aus. Auch die Höhe der Strafe sei nicht zu beanstanden.

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Das Oberlandesgericht schloss sich mit dem abschließenden Urteil dieser Haltung nun an. Die Vertragsstrafe sei zwar empfindlich hoch, dies sei aber allein dem Umstand geschuldet, dass der Eigentümer die Fläche auch nach zehn Jahren noch nicht bebaut habe. Dies beruhe auf seiner eigenen Entscheidung und könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Eigentümer habe „sehenden Auges“ die Pflicht zur Bebauung übernommen und es noch immer in der Hand, weitere Strafen abzuwenden. (Az.: 3 U 53/18-) (mft)

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