KölnHaltestellen sind oft nicht barrierefrei – und das bleibt erstmal so

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Barrieren überwinden müssen Fahrgäste, wenn sie am Barbarossaplatz in die Stadtbahnen steigen wollen. Für Rollstuhlfahrer eine unüberwindbare Hürde – und das wird noch lange so bleiben.

Barrieren überwinden müssen Fahrgäste, wenn sie am Barbarossaplatz in die Stadtbahnen steigen wollen. Für Rollstuhlfahrer eine unüberwindbare Hürde – und das wird noch lange so bleiben.

Köln – Die Flinte hatte die Stadt Köln frühzeitig ins Korn geschmissen. 2013 ist das Personalbeförderungsgesetz in Kraft getreten. Damit wurde geregelt, was Menschen mit einer eingeschränkten Mobilität besonders wichtig sein dürfte: Bis 2022 muss der öffentliche Personennahverkehr in ganz Deutschland barrierefrei sein.

Neun Jahre sind eine stattliche Zeit, zumal die Forderung nicht überraschend kam. Doch schon 2016 erklärte Köln, das sei nicht zu schaffen. Wie deutlich die Stadt das gesetzlich fixierte Ziel verpasst, wird nun durch eine Anfrage der Ratsgruppe Bunt klar. 2022 werden beispielsweise Menschen im Rollstuhl 23 Stadtbahnhaltestellen immer noch nicht nutzen können. Darunter so neuralgische wie die Haltestellen Barbarossaplatz und Aachener Straße/Gürtel.

Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau zuständig

Zuständig für die Haltestellen und damit für den Umbau ist das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. Barrierefreiheit war in der langen Geschichte des öffentlichen Personennahverkehrs nicht immer ein Thema. Aber immerhin: Seit den 1980er Jahren werden auch unterirdische Haltestellen so umgebaut, dass sie für in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen nutzbar sind. Zurzeit werden die Haltestellen Kalk-Post und Vingst mit Aufzügen nachgerüstet.

Die Haltestellen

Auch über 2022 hinaus werden folgende Haltestellen nicht ohne Weiteres von Menschen mit eingeschränkter Mobilität nutzbar sein: Venloer Straße/Gürtel, Aachener Straße/Gürtel, Dürener Straße/Gürtel, Gleuler Straße/Gürtel, Weinsbergstraße/Gürtel, Euskirchener Straße, Zülpicher Straße/Gürtel, Oskar-Jäger-Straße/Gürtel, Berrenrather Straße/Gürtel, Wüllnerstraße, Geldenerstraße/Parkgürtel, Fuldaer Straße, Reichenspergerplatz, Escher Straße, Appellhofplatz/Zeughaus (Linie 5), Slabystraße Süd (Linie 18), Slabystraße Nord (Linie 13) und Longerich Friedhof.

Angefangen, aber noch nicht beendet sein werden die Arbeiten dann voraussichtlich an den Haltestellen Friesenplatz, Barbarossaplatz, Nußbaumweg, Subbelrather Straße und Lohsestraße. Damit nicht genug: Darüber hinaus müssen dann noch weitere Haltestellen im Stadtgebiet unter anderem mit taktilen Elementen für Sehbehinderte Fahrgäste ausgerüstet werden.

Es ist also nicht so, dass die Stadtverwaltung bei diesem Thema die Hände in den Schoß gelegt hätte. Aber speziell auf das Personalbeförderungsgesetz hat sie spät reagiert. Erst 2016 wurde eine Prioritätenliste für den Umbau der Haltestellen erarbeitet – und an deren Ende stand die Erkenntnis, bis 2022 ist das Ziel, dass alle Haltestellen barrierefrei sind, nicht zu erreichen.

Begründung kann nicht überraschen

Die Begründung, die die Verwaltung dafür liefert, kann nicht überraschen. Sie musste schon für zahlreiche verpasste Ziele herhalten: Personal und Geldmangel. So wurde es schon in die Prioritätenliste aus dem Jahr 2016 hineingeschrieben.

„Da die Planungen zur Herstellung der Barrierefreiheit sehr umfangreich sind und zusätzlich die Genehmigung und die Finanzierungsmittel sichergestellt werden müssen, sind die Baumaßnahmen mit erheblichen Zeitaufwand verbunden.

Zudem ist eine umfangreiche brandschutztechnische Sanierung bei den Aufzugsnachrüstungen zu berücksichtigen“, heißt es darüber hinaus auf Nachfrage der Ratsgruppe Bunt.

Gesetz zur Barrierefreiheit

Kurzum: Die Stadt Köln schafft es nicht. Hat es sich damit? Immerhin gibt es ein Gesetz zur Barrierefreiheit. Das kann doch nicht so ohne Weiteres gebrochen werden. Was die Konsequenzen sind, ist in der Tat noch offen. Wahrscheinlich wird sich erst 2022 zeigen, wie der Gesetzgeber auf das Verfehlen der Ziele reagiert. Womöglich wird er sich aber nicht billig abspeisen lassen. In dem

Personalbeförderungsgesetz ist festgehalten, dass die Frist nur dann nicht gilt, wenn im Nahverkehrsplan Ausnahmen benannt und konkret begründet sind. Den Nahverkehrsplan stellt die Stadt auf. Noch steht da aber nichts von begründeten Ausnahmen.

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