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OLG-Urteil in KölnIn der Pandemie gelten nicht die üblichen Stornoregeln

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Das Gerichtsgebäude am Reichensperger Platz

Vor dem Hintergrund der weltweiten Covid-19-Pandemie und deshalb abgesagter Veranstaltungen können Hotels nicht an ihren sonst üblich geltenden Stornierungsregeln festhalten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer Berufungsverhandlung (Az. 1 U 9/21) entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts vom Oktober 2020 zum Teil aufgehoben.

Klägerin in dem Verfahren war die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Fitnesskonzerns, der mit seinen Mitarbeitern an der vom 1. bis 4. April geplanten Fitnessmesse Fibo teilnehmen wollte. Ende Februar wurde die Messe wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt, der Konzern stornierte am 2. März die gebuchten Hotelzimmer. Erst am 19. März erließ die Stadt mit dem ersten Lockdown ein Beherbergungsverbot. Entsprechend der mit der Buchung getroffenen vertraglichen Vereinbarung erstattete die Hotelkette lediglich zehn Prozent der Anzahlung und behielt den restlichen Betrag als Servicegebühr ein. Die Klägerin wollte aber den kompletten Betrag zurückerhalten, war damit vor dem Landgericht aber zunächst gescheitert. Vor dem OLG konnte sie nun einen Teilerfolg verbuchen. Laut dem Urteil des 1. Zivilsenats hat die Klägerin Anspruch auf hälftige Teilung der Buchungskosten.

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Mit der pandemiebedingten Absage der Fibo sei der Klägerin „ein unverändertes Festhalten am Vertrag“ unzumutbar gewesen, heißt es in einer OLG-Mitteilung. Davon umschlossen gewesen sei auch die „Ausübung des vertraglichen Stornierungsrechts“ sowie dem daraus folgenden „Rückabwicklungsschuldverhältnisses“. Bei Abschluss des Beherbergungsvertrages hätten beide Vertragspartner nicht mit einem Pandemieausbruch rechnen können, der zu tiefgreifenden staatlichen Eingriffen in das öffentliche Leben führen würde. Für das Gericht war es daher „unbillig“, das Tragen der Kosten von dem zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass die Klägerin den Vertrag bereits storniert hatte, bevor die Leistung durch das am 19. März ergangene Beherbergungsverbot ohnehin weder hätte erbracht noch hätte wahrgenommen werden können. Die hälftige Teilung von Risiko und Buchungskosten erschien dem Gericht „sachgerecht“. Eine Revision wurde nicht zugelassen.  

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