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Streit um 1092 Euro HundesteuerKölner Familie soll für toten Hund nachzahlen

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Hund Fred ist der Nachfolger des verstorbenen Jack-Russel-Terriers Paul. Marc Scheibner ist überzeugt, dass der Fehler bei der Stadt Köln liegt. 

Hund Fred ist der Nachfolger des verstorbenen Jack-Russel-Terriers Paul. Marc Scheibner ist überzeugt, dass der Fehler bei der Stadt Köln liegt. 

  • 156 Euro beträgt der Obolus pro Hund und Jahr in Köln
  • Jack Russel-Terrier Paul ist schon seit sieben Jahren tot, dennoch soll die Familie zahlen

Köln – 1092 Euro müssen Marc Scheibner und seine Frau Nike an Hundesteuer nachzahlen. 156 Euro beträgt der Obolus pro Hund und Jahr in Köln. Die Krux: Der Jack Russel-Terrier Paul, für den sie zahlen sollen, ist schon seit sieben Jahren tot. Paul wurde im Alter von erst zehn Monaten wegen schwerer Epilepsie am 18. Januar 2011 eingeschläfert. Dies geht aus dem Bestätigungsschreiben des behandelnden Tierarztes hervor, das der Rundschau vorliegt. Warum also für einen toten Hund Steuern zahlen?

Und warum fällt eine solche Summe nicht auf, die jedes Jahr vom Konto abgebucht wird, obwohl es den Hund schon lange nicht mehr gibt? Eine Frage, die die Scheibners erklären können. „Wir haben uns im März desselben Jahres einen neuen Hund zugelegt.“ Sie hätten ihn ordnungsgemäß angemeldet. Wieder ging das entsprechende Schreiben per Post zum Bezirksamt. Für die Scheibners war die Sache damit erledigt. „Und der Hundesteuerbescheid kam ja auch wie gehabt“, sagt Nike Scheibner. Sie zahlten, schauten aber nie auf die Steuernummer, die fälschlicherweise zum verstorbenen Hund Paul gehörte.

„Sie sagten mir, mein Hund wäre nicht angemeldet“

Aufgeflogen ist die Sache, als Nike Scheibner in der Merheimer Heide von Ordnungskräften kontrolliert wurde. „Sie sagten mir, mein Hund wäre nicht angemeldet. Dabei trug Fred eine aktuelle Steuermarke. Weil diese aber zu Paul gehörte, wurde die Behörde aufmerksam. Die Scheibners erhielten eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 1092 Euro. Eine Nachzahlung, die das Paar nicht versteht. Ihrer Meinung nach haben sie alles richtig gemacht, den toten Hund abgemeldet, den neuen angemeldet. „Offenbar hat die Stadt Probleme mit der Postzustellung“, sagt Marc Scheibner kopfschüttelnd.

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„Das Paar hat viele Fehler gemacht“, sagt Stadtsprecherin Inge Schürmann dazu. Eine Abmeldung von Paul sei bei der zuständigen Behörde nie angekommen. Eine Anmeldung des neuen Hundes ebenso wenig. Hinzu komme, dass der neue Hund zusätzlich beim Ordnungsamt hätte angemeldet werden müssen und die Halter ihre Sachkunde dort hätten nachweisen müssen.

Der neue Hund, ein Stück größer als der verstorbene, ist höher als 40 Zentimeter und schwerer als 20 Kilo. Diese Hunde müssen nach der Landeshundeverordnung gesondert angemeldet werden. Der Sachkundenachweis ist eine theoretische Abfrage zu verschiedenen Themen der Hundehaltung und des Umgangs, etwa in der Öffentlichkeit. Aber auch dies habe das Paar versäumt. Das stimme so nicht, entgegnet Scheibner. „Selbstverständlich haben wir die Sachkunde nachgewiesen.“

„Die Hundesteuer wurde ja immer brav bezahlt“

Nun sei es so, dass die Hundehalter in diesem Fall faktisch nichts schuldig geblieben seien. „Die Hundesteuer wurde ja immer brav bezahlt“, sagt Schürmann. Trotzdem könne die Stadt keine Kulanz walten lassen, da dies das kommunale Steuerrecht nicht zulasse. Das Paar habe zu viele Fristen verstreichen lassen. In den sieben Jahren hätten sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, seien der Stadt die Hände gebunden. Sie könne nicht, auch wenn sie wollte, auf die Nachforderung verzichten.

Ein wenig anders sieht es der Kölner Fachanwalt für Steuerrecht Guido Theissen aus der Kanzlei Legerlotz Laschet und Partner. Zwar ende die Steuerpflicht in der Tat erst, wenn der Tod des Hundes mitgeteilt wurde. Seiner Auffassung nach verlängere sich die Steuerpflicht aber nur, wenn kein Nachweis erbracht werden könne. Da wie im vorliegenden Fall die Bescheinigung des Tierarztes aber vorhanden sei, könne die Stadt, wenn sie wirklich wollte, Kulanz walten lassen, auch wenn die beiden Hundehalter es versäumt haben, Einspruch einzulegen.

Theissen weist in diesem Zusammenhang auf den Paragrafen 227 der Abgabenordnung (AO) hin. Darin heißt es, dass „die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.“ Weil der Nachweis vom Tierarzt vorhanden ist, könnte der Paragraf greifen.

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