Urteil nach GeständnisFrauen in der Umkleidekabine fotografiert – Geldstrafe

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Kölner Amtsgericht Archiv 190719

Das Kölner Amtsgericht.

Köln – Die Taten waren eine große Schweinerei, die Scham des Täters vor Gericht riesengroß: Im August 2019 hatte der 28-Jährige bei zwei Gelegenheiten im Chorweilerbad unter der Trennwand zwischen Männer und Frauenumkleidekabine hindurch Frauen beim Umziehen fotografiert und gefilmt. Insgesamt 39 Frauen hatte der Pulheimer in teilweise oder völlig unbekleidetem Zustand fotografiert oder gefilmt. Das Amtsgericht verurteilte den arbeitslosen Diplom-Betriebswirt nach einem umfassenden Geständnis zu einer milden Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Auf frischer Tat ertappt

Doch alles andere als ein Geständnis hätte auch keinen Sinn gemacht für den 28-Jährigen. Denn bei seiner zweiten Tat am 23. August 2019 war er in flagranti von einem der Opfer erwischt worden. „Die Frau hatte wohl das Objektiv entdeckt“, sagte der Angeklagte. Daraufhin hatte die Frau ihrem männlichen Begleiter zugerufen, sie sei gefilmt worden. Der stellte daraufhin den Spanner in der Herrenkabine und übergab ihn später der Polizei.

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„Ich bedaure den Vorfall und dass ich die Straftat begangen habe“, gab sich der Angeklagte vor Gericht reumütig. Und weiter: „Ich habe bis heute ein schlechtes Gewissen. Ich bin froh, dass ich mich hier heute verantworten muss.“ Dass er auf frischer Tat ertappt wurde, bezeichnete der 28-Jährige als das „schlimmste Erlebnis, dass ich in meinem Leben hatte“. Was er angerichtet habe, sei ihm bei der Vernehmung durch die Polizei im Eingangsbereich des Schwimmbads klar geworden, als ihm eines der Opfer „ans Leder“ gewollt habe. „Da wurde mir bewusst, was ich für eine Grenze überschritten hatte“, sagte der Angeklagte. Als Motiv gab der 28-Jährige an: „Ich glaube, ich habe das wegen dem Kick getan.“

Dem Ansinnen des Gerichts, das Verfahren im Hinblick auf zwei Verurteilungen mit hohen Geldstrafen nach den zur Last gelegten Taten im Jahr 2020 einzustellen, verweigerte sich die Staatsanwaltschaft. Es handle sich bei den Taten um einen „erheblichen Eingriff in die Intimsphäre einer großen Zahl von Geschädigten“, gab der Ankläger zu bedenken.

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