Zu Unrecht SoforthilfeBetrüger zu Geldstrafe und Rückzahlung der 9000 Euro verurteilt

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Anträge auf Auszahlung konnten hauptberufliche Kleinstunternehmer und Soloselbstständige an die Bezirksregierung über ein Online-Formular stellen.

Köln – Sie sollte eine unbürokratische Hilfe für in Not gerate Gewerbetreibende sein: Die sogenannte Corona-Soforthilfe. Doch die kinderleichte Beantragung über eine Online-Maske rief auch Betrüger auf den Plan, die einen schnellen Euro machen wollten. Vor dem Amtsgericht wurde nun am Mittwoch im ersten Verfahren wegen Subventionsbetrug ein Corona-Soforthilfe-Trickser (56) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt.

Der Mann hatte am 31. März bei der Bezirksregierung Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro beantragt und bewilligt bekommen, weil er bewusst falsche Angaben gemacht hatte. Das Geld muss er nun zurückerstatten.

„Zu kreativ für das Starren auf Zahlen“

Am 10. März hatte der 56-Jährige aus Humboldt-Gremberg ein „Slow-Down-Coaching“ angemeldet, „für Leute, die mehr wollen“ und eine „Rückkehr zu Realismus und gesundem Menschenverstand“ anstreben. Gelernt hatte der Mann Steuerfachgehilfe. In diesem Beruf sei er aber nicht lange tätig gewesen, weil er für das Starren auf Zahlen „zu kreativ“ sei.

Eine Vorlage die Amtsrichter Amand Scholl in der Urteilsbegründung nur zu gerne aufnahm, als er sagte: „Das mit der Kreativität mag stimmen, aber mir sind Sie hier zu weit gegangen.“ Strafschärfend werteten Gericht und Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte das unbürokratische Soforthilfeprogramm für Existenzen in Not ausgenutzt hatte.

Für wirtschaftliche Schieflage

Der Angeklagte räumte den Vorwurf vor Gericht ein. Er berief sich zunächst darauf im Glauben gehandelt zu haben, es handle sich um einen Existenzgründungszuschuss. Später sagte er dann, er habe das Antragsformular nicht komplett gelesen.

Für die Corona-Soforthilfe hatte der Bund 50 Milliarden Euro aufgelegt. Anträge auf Auszahlung konnten hauptberufliche Kleinstunternehmer und Soloselbstständige an die Bezirksregierung über ein Online-Formular stellen. Allerdings musste das Gewerbe vor dem 31. Dezember 2019 am Markt tätig gewesen und erst durch die Coronakrise in wirtschaftliche Schieflage geraten sein.

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Ferner mussten durch die Coronapandemie mindestens 50 Prozent der Einnahmen weggebrochen sein. Diese Kriterien erfüllte der Angeklagte allesamt nicht. Darüber hinaus bezog er auch Arbeitslosengeld 1 in Höhe von rund 1580 Euro. Leistungsbezieher waren ebenfalls von der Corona-Soforthilfe ausgeschlossen.

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