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Schluss mit Schildern, Schaukästen und co.Kall will Flut von Werbetafeln eindämmen

Lesezeit 4 Minuten
Werbung darf – wie hier an der Bahnhofstraße – künftig nur an der Stätte der Leistung angebracht werden.

Werbung darf – wie hier an der Bahnhofstraße – künftig nur an der Stätte der Leistung angebracht werden.

Kall – Das Thema ist nicht neu, wurde aber bisher hinter verschlossenen Türe behandelt, weil es sich um Bauanträge handelte: Es geht um großflächige Werbeanlagen an den Durchgangsstraßen im Kernort Kall. Mehrere Bauanfragen für derartige Werbeanlagen mussten im nichtöffentlichen Teil der Bauausschuss-Sitzungen behandelt werden.

Dabei geht es unter anderem Tafeln, die die Verkehrsteilnehmer auf Produkte oder Leistungen unterschiedlicher Anbieter aufmerksam machen sollen. Und diese sind, um ins Auge zu stechen, teilweise mit moderner Beleuchtungstechnik ausgestattet, so dass auf ihnen zuweilen auch immer wiederkehrende Bilder zu sehen sind. Mal sieht der Betrachter beispielsweise das Angebot eines Elektronikmarktes, wenig später dann den Hinweis auf eine Versicherung, bevor die Reklametafel für einen Kleinwagen aufleuchtet.

Lichtsituation verbessern

Mit einer Gestaltungssatzung will die Gemeinde Kall derartiger Auswüchse jetzt Herr werden. Denn derartige Tafeln, die bevorzugt an den stark frequentierten Ortsdurchfahrten platziert werden sollten, missfallen einigen Bürgern. Sie wollen nicht, dass das Ortsbild durch all zu viele Reklame verschandelt wird.

Geltungsbereich

Im Einzelnen werden von der geplanten Satzung erfasst:

Die L 105, von Golbach kommend, ab der Einmündung der Kallbachstraße in Richtung Ortszentrum (Aachener Straße), durch den Ortskern (Hindenburgstraße, Bahnhofstraße, Aachener Straße, Kölner Straße) bis zur Einmündung der Straße „Am Kreisgarten“.

Die L 204 (Gemünder Straße) vom Kreisverkehr Aachener Straße / Kölner Straße bis zum Ortsrand (Ende der Bebauung auf Höhe der Hausnummer 20).

Die K 67 (Hüttenstraße) zwischen Beginn der Bebauung (Höhe Hausnummer 52) bis zur Einmündung der Straße „Auf der Rinne“.

Die Aachener Straße zwischen der Hindenburgstraße und dem Kreisverkehr Bahnhofstraße. ( bz)

Und die Gemeinde will zwar einerseits, dass das stark frequentierte und als Werbestandort nachgefragte Kall als Standort auch für Werbeträger attraktiv bleibt. Doch gleichzeitig gelte es, so Bürgermeister Hermann-Josef Esser, das Interesse der Werbetreibenden aus Kall und das Interesse der Bürger an ungestörter Nachtruhe gegeneinander abzuwägen. Kall sei eben dicht besiedelt und deshalb scheine Reklamelicht zuweilen auch nachts in Schlafzimmer, wenn man derartige Reklame zulasse. Seitdem die Gemeinde auf LED-Beleuchtung umgerüstet habe, habe sich die Lichtsituation nachts zugunsten der Bürger verbessert.

Kirmes- oder Sommerfeste werden weiter beworben

Um Wildwuchs bei den Werbeanlagen zu verhindern, haben die Kommunalpolitiker in der Vergangenheit bereits einen Gestaltungsleitfaden zum Fassaden- und Hofprogramm im Rahmen der Städtebauförderung beschlossen. Zudem wurde jetzt ein Satzungsentwurf vorgelegt, der besondere Anforderungen an die Errichtung von Werbeanlagen im Ortskern Kall stellt. Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erstreckt sich an den Ortsdurchfahrten von der Straßenkante bis 25 Meter weit entfernt links und rechts in die Nachbarschaft der Straßen. Unberührt von der Satzung bleiben Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, die Werbetafeln an besonders schützenswerten Häusern und Anlagen untersagen, oder Vorschriften zur Verkehrssicherheit sowie der Sondernutzungssatzung Kall.

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Im Einzeln erfasst die Satzung Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für die Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Die Werbung von Vereinen für dörfliche Ereignisse wie Kirmes- oder Sommerfeste werde von der Gestaltungssatzung nicht eingeschränkt. Auch politische Parteien dürfen im Zusammenhang mit Wahlen weiter Werbung machen. Bestandsschutz genießen Werbeanlagen, die vor Inkrafttreten der Satzung bereits errichtet wurden.

Stätte der Leistung

Und noch eine wesentliche Bestimmung enthält die Satzung, wenn sie denn von den Politikern beschlossen worden ist: „Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.“ Das heißt, dass eine Nähstube vor ihrem Standort Werbung machen darf, ein Dienstleister aber auch mit Waren werben darf, die er am Standort anbietet. Daneben regeln zahlreiche weitere Bestimmungen Details für das Aufstellen von Werbung.

Im Ausschuss war FDP-Ratsherr Rolf Schneider nicht wirklich erbaut darüber, dass die Vorlage der Gestaltungssatzung des Kommunalpolitikern erst am Vormittag vor der Ausschusssitzung in die elektronischen Postfächer geflattert war. „Wir hatten noch keine Chance, darüber in der Fraktion zu beraten“, monierte Schneider.

Der Ausschuss nahm daher die Ausführungen der Verwaltung lediglich zur Kenntnis. Bis zur Ratssitzung am Dienstag, 11. Februar, bestehe für die Fraktionen noch Gelegenheit, zu beraten und sich des Sachverstands der Verwaltung zu bedienen, sagte Bürgermeister Hermann-Josef Esser.

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