Klage abgewiesenIS-Unterstützer aus Bad Münstereifel scheitert vor Gericht

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Experten stellten im März 2017 Beweismaterial sicher.

Bad Münstereifel/Düsseldorf – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Düsseldorf hat bestätigt, dass der Kreis Euskirchen die Einbürgerung eines Mannes aus dem Stadtgebiet Bad Münstereifel zurücknehmen durfte. Damit folgte das OVG einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom Mai dieses Jahres. Der 19. Senat in Düsseldorf wies einen Antrag des Münstereifelers zurück, der auf Zulassung der Berufung gegen das Aachener Urteil geklagt hatte.

Der 1991 in Deutschland geborene Kläger war 2019 am Oberlandesgericht Düsseldorf als Unterstützer der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Eltern stammen aus Marokko, er wuchs in Bad Münstereifel auf und erhielt 2012 die deutsche Staatsbürgerschaft.

Spektakuläre Festnahme

Im März 2017 – zwei Monate nach seiner spektakulären Festnahme in Bad Münstereifel – nahm der Kreis Euskirchen diese Entscheidung zurück. Dagegen ging der Münstereifeler juristisch vor. In Aachen scheiterte er aber ebenso wie jetzt in Düsseldorf. Der Beschluss sei unanfechtbar, teilte das OVG mit.

Anlass für die Rücknahme durch den Kreis Euskirchen, so das Gericht weiter, sei gewesen, dass der Kläger im Februar 2013 nach Syrien ausgereist war und sich dort an verschiedenen terroristischen Vereinigungen beteiligt hatte. Dafür wurde er 2019 verurteilt.

Rücknahme der Staatsbürgerschaft bestätigt

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rücknahme der Einbürgerung, „weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er schon vor seiner Einbürgerung im Mai 2012 verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe, also bevor er nach Syrien ausreiste und dort die erwähnten Straftaten beging“, so das OVG.

Mitglied einer salafistischen Gruppierung

Als Angehöriger der in Euskirchen ansässigen salafistischen Gruppierung „DAWA EU“ habe er deren Internetseite mit Verlinkungen auf verfassungswidrige Vereinigungen betrieben, an Koranverteilungen teilgenommen und Spendenzahlungen für Koranvervielfältigungen geleistet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hatte der Kläger geltend gemacht, ihm sei nicht nachzuweisen, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, argumentierte der Kläger weiter, hätten sich fast ausschließlich auf die Angaben eines einzelnen Zeugen gestützt, obwohl erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit bestünden.

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Mit diesen Einwendungen hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Seine Kritik an der Beweiswürdigung des Aachener Verwaltungsgerichts sei unbegründet, führte der 19. Senat aus. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit des maßgeblichen Zeugen ausdrücklich auseinandergesetzt und überzeugend begründet, warum es dessen Berichte und Aussagen zur Tätigkeit des Klägers und der „DAWA EU“ als glaubhaft ansieht.

Aktenzeichen: 19 A 1381/22 (Erstinstanz: VG Aachen 9 K 1741/17)

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