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Versicherungen wollen Geld zurückBombenexplosion in Euskirchen wird zum Fall für BGH

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Die Euskirchener gedachten im Januar 2014 der Opfer des Explosionsunglücks mit Kerzen und Blumen.

  • Vor Gericht geht es nicht um den Tod des Baggerfahrers, der bei dem Unglück in Euskirchen starb, sondern um die Sachschäden, die die Explosion anrichtete
  • Die Gebäudeversicherer klagen. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.

Euskirchen – Mehr als fünf Jahre nach der Detonation einer Weltkriegsbombe in Euskirchen befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Unglück, bei dem ein Baggerfahrer ums Leben kam. In Karlsruhe geht es an diesem Freitag allerdings nicht um den Tod des 50-jährigen Mannes, sondern um Sachschäden, die die Explosion anrichtete.

Versicherer klagen in dritter Instanz

Der Fall geht in die dritte Instanz. Beklagt sind nach Angaben der BGH-Pressestelle ein Bauschutt-Recycling-Unternehmen und die Miteigentümerin des Gewerbegrundstücks, auf dem die Sprengbombe den Baggerführer tötete und zwei weitere Männer schwer verletzte.

Als Kläger treten zwei Gebäudeversicherer auf. Sie machen unter anderem Ersatzansprüche geltend, nachdem die Detonation an Gebäuden in der Nachbarschaft, die bei den beiden Klägern versichert waren, größere Schäden angerichtet hatte.

Die Bombe war einbetoniert

Am 3. Januar 2014 hatte der 50-Jährige mit einem Bagger Betonteile zerkleinert. „Dabei detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war“, so die Pressestelle des Karlsruher Gerichts. Die Versicherungsunternehmen, die die Schäden an den Gebäuden in der Umgebung regulierten, klagten zunächst am Landgericht Bonn, scheiterten dort aber im September 2016.

Ihre anschließende Berufung am Oberlandesgericht (OLG) Köln wurde im April 2018 abgewiesen. Das OLG ließ aber eine Revision zu, über die nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.

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Das Kölner Gericht hatte sein Urteil unter anderem damit begründet, dass Zerkleinerungsarbeiten in einem Recycling-Unternehmen in der Regel risikolos seien. Dem Unternehmer könne man keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last legen, „denn erfahrungsgemäß enthält Bauschutt keine Bomben“, fasst der BGH den Tenor des Urteils aus der Vorinstanz zusammen.

Die klagenden Versicherungsunternehmen hätten dagegen argumentiert, dass der Recycling-Betrieb mit der Bombe hätte rechnen müssen, „da Bombenblindgänger im Zweiten Weltkrieg und in der ersten Zeit nach dem Ende des Kriegs häufig in Beton eingegossen wurden, um sie so zu ,entschärfen’ bzw. unschädlich zu machen“.

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