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Neubau in MülheimIHK darf Kaufvertrag unterzeichnen – Eilantrag abgewiesen

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Lofthaus

So soll das Lofthaus, der neue Sitz der IHK in Mülheim, aussehen. 

Köln – Schneller als erwartet hat die Industrie-und Handelskammer (IHK) Köln grünes Licht für den Kauf der neuen Zentrale im Stadtteil Mülheim bekommen. Das Verwaltungsgericht Köln wies einen Eilantrag eines Mitglieds der Vollversammlung der Kammer zurück. Damit darf die IHK den Grundstückskaufvertrag für die neue Hauptzentrale notariell beurkunden lassen.

Die IHK nutzt derzeit noch als Hauptsitz das Gebäude an der Straße „Unter Sachsenhausen“ in der City. Die Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes hat sich aber als zu kostspielig und zu risikoreich erwiesen. Daraufhin wurde der Sanierungsplan für den Altbau verworfen. Die Kammer beschloss den Umzug ins „Lofthaus“ an die Mülheimer Schanzenstraße. Per Eilantrag hatte ein Vollversammlungsmitglied Anfang der Woche eine einstweilige Anordnung gegen IHK-Präsident Werner Görg und Hauptgeschäftsführer Ulf Reichardt gestellt.

Antragsstellerin in Informationsrecht nicht verletzt

Sie sollten von einer notariellen Beurkundung des Kaufvertrages absehen. Der Grund: Der Beschluss sei rechtswidrig, weil das Informationsrecht der Mitglieder im Vorfeld der Beschlussfassung verletzt worden sei. So sei der Kaufvertragsentwurf den Mitgliedern der Vollversammlung nicht im Volltext übermittelt worden. Es habe nur die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten eines Notariats bestanden. Daraufhin musste der Notarvertrag zur Unterzeichnung des Kaufvertrages verschoben werden.

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Doch das Gericht folgte dem Antrag nicht. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin sei in ihrem organschaftlichen Informationsrecht nicht verletzt worden. Es habe keine Pflicht bestanden, ihr den Kaufvertragsentwurf vollständig zu übermitteln. Die Möglichkeit der Einsichtnahme sei eine ermessensgerechte Entscheidung gewesen, von der sie schließlich auch Gebrauch gemacht habe. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (Aktenzeichen: 1 L 2605/19) 

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